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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 2 Seiten

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Luftfahrt

Gliederungstitel vor Art. 11b 2a. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 11b

Wer die Pflicht nach Artikel 11a Absatz 1 dieser Verordnung verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 bestraft.

II

Diese Änderung tritt am … in Kraft.