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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 5 Seiten

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748.222.1 Verordnung des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 25. März 1975 über die Ausweise für

Flugpersonal1 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch den Ausdruck «BAZL».

Ingress

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 sowie 26 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1bisSie gilt subsidiär auch im Anwendungsbereich der VJAR-FCL.

Art. 1a Randtitel, Abs. 1, 2 und 4

I. Ausstellung2 Die Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung und Entzug

der Ausweise oder einer Sonderbewilligung darf nur in einer vom BAZL bewilligten

1. Ausweis- oder anerkannten Schule stattfinden. Einweisungen und Umschulunpflicht gen können zudem in einem vom BAZL hiezu bewilligten oder aner-

1 SR 748.222.1

2 SR 748.01