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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 5 Seiten
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748.222.1 Verordnung des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal
Änderung vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 25. März 1975 über die Ausweise für
Flugpersonal1 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch den Ausdruck «BAZL».
Ingress
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 sowie 26 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
1bisSie gilt subsidiär auch im Anwendungsbereich der VJAR-FCL.
Art. 1a Randtitel, Abs. 1, 2 und 4
I. Ausstellung2 Die Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung und Entzug
der Ausweise oder einer Sonderbewilligung darf nur in einer vom BAZL bewilligten
1. Ausweis- oder anerkannten Schule stattfinden. Einweisungen und Umschulunpflicht gen können zudem in einem vom BAZL hiezu bewilligten oder aner-