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Vernehmlassung 2010/84: Revision der Ausführungserlasse im Zusammenhang mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 2 Seiten
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Luftfahrt
7a. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 20a
Wer eine Pflicht nach Artikel 7 Absätze 1-6 und nach Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 bestraft.
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.