Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Berechtigten und der Bemessungsrahmen bei Ermessenssubventionen in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.46
Neben der Ausrichtung von Förderleistungen kann das BAKOM die Öffentlichkeit über neue Verbreitungstechnologien für Radio und Fernsehen informieren. Es kann dafür mit Dritten zusammenarbeiten (Abs. 2). Als mögliche Informationsmassnahmen sind Werbe- und Informationskampagnen denkbar, wie sie früher die PTT mit Gebührengeldern z.B. bei der Einführung von UKW gemacht hat. Das Ziel dieser Förderleistung ist die Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit für eine neue digital terrestrische Verbreitungstechnologie für Radio und Fernsehen.
Die Förderleistungen werden weiterhin in erster Linie aus dem Ertrag der Konzessionsabgaben und, soweit dieser nicht ausreicht, aus dem Ertrag der Radio- und Fernseh-Abgabe finanziert (Abs. 3). Aus dem Ertrag der Abgabe darf maximal ein Prozent dafür verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt die Höhe im Rahmen der Festlegung der Abgabe (Abs. 4).
2.13 Organisation der Stiftung für Nutzungsforschung
Die Stiftung für Nutzungsforschung Mediapulse stellt im Auftrag des Bundes Daten zur Verbreitung und Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen in der Schweiz zur Verfügung (Art. 78 RTVG). Die Radio- und Fernsehveranstalter sind auf diese Nutzungsdaten angewiesen, damit sie Werbung akquirieren und auf diese Weise ihre wirtschaftliche Existenz sichern können. Zu diesem Zweck führt die Stiftung Mediapulse zwei Tochtergesellschaften: Die Mediapulse AG ist zuständig für die Datenerhebung, der Vertrieb der Daten erfolgt über die Publica Data AG. Um die gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne aller Veranstalterkategorien erfüllen zu können, sind die SRG und die übrigen Veranstalter bisher paritätisch im Stiftungsrat von Mediapulse und in den Verwaltungsräten der Tochtergesellschaften vertreten.
Die Pflicht zur paritätischen Zusammensetzung der Verwaltungsräte führt zu einer spürbaren Verlangsamung der operativen Entscheidprozesse; rasche unternehmerische Entscheide sind der Mediapulse auf diese Weise in der Regel nicht möglich.
Art. 80 Abs. 2 Organisation der Stiftung für Nutzungsforschung
Um das Alltagsgeschäft der Mediapulse Gruppe zu entlasten, wird vorgeschlagen, bei den Verwaltungsräten der Tochtergesellschaften auf den Zusammensetzungszwang zu verzichten und der Stiftung hier grösseren Spielraum einzuräumen (Abs. 2). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe wird dadurch nicht gefährdet. Die Anforderungen an die Zusammensetzung des Stiftungsrates von Mediapulse, welcher die Oberaufsicht über die Tochtergesellschaften ausübt, bleiben weiterhin bestehen. Mit der Genehmigung des Organisationsreglements der Stiftung verfügt das UVEK ausserdem über die Möglichkeit, allfällige Modalitäten der Verwaltungsrats-Wahl mitzubestimmen.
2.14 Sanktionskompetenz der UBI
Mit dem Inkrafttreten des total revidierten RTVG erfuhren die Verfügungskompetenzen der UBI eine Erweiterung: Während die UBI früher in ihren Entscheiden die
46 vgl. Tschannen Pierre / Zimmerli Ulrich / Müller Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 46 Rn. 9 ff.; Jaag Tobias / Lienhard Andreas / Tschannen Pierre, Ausgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, Basel 2009, S. 60.