Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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Art. 90 Abs. 1 Bst. h Verwaltungssanktion bei redaktionellen Sendungen
Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe h ermöglicht Verwaltungssanktionen für die wiederholte Verletzung bestimmter Pflichten im Bereich redaktioneller Sendungen und bei der rechtswidrigen Verweigerung des Zugangs zum Programm. Wie oben erwähnt, ist diese Bestimmung bisher toter Buchstabe geblieben und kann ersatzlos gestrichen werden.
2.15 Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Vereinbarungen
Artikel 104 Absatz 2 RTVG ermächtigte den Bundesrat bislang, die Kompetenz zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts sowie die Vertretung des Bundes bei internationalen Gremien an das UVEK zu delegieren. In der Praxis nimmt das UVEK seine Kompetenz teilweise nicht selbst wahr, sondern lässt das BAKOM solche Verträge aushandeln und abschliessen. Dabei handelt es sich um Abkommen technisch-administrativer Natur zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten über die Aufteilung von Frequenzen des Rundfunks in den Grenzregionen.
Art. 104 Abs. 2 Internationale Vereinbarungen
Mit der Änderung der Delegationskompetenz des Bundesrates wird dieser tatsächlichen Situation Rechnung getragen und das Handeln des BAKOM legitimiert (Abs. 2). Die Möglichkeit, den Vertragsabschluss an das Bundesamt zu delegieren (Subdelegation), war bereits einmal im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 vorgesehen (vgl. Art. 74 Abs. 2bis).
Die Delegationskompetenz im Bereich der Vertretung des Bundes bei internationalen Gremien sowie die Weisungsbefugnis des Bundesrates in diesen Bereichen werden nicht mehr gesondert erwähnt. Beide Kompetenzen sind Ausfluss des allgemeinen Organisationsrechts der Bundesverwaltung und bedürfen daher keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung. Dementsprechend wird auch die Sachüberschrift der Bestimmung angepasst.
2.16 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen
Das heutige Fernmelderecht enthebt die Inhaber von Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen generell von der Pflicht zur Zahlung von Konzessionsabgaben. Diese Bevorzugung wird damit begründet, dass der Rundfunk wichtige Leistungen für Kultur und Demokratie erbringt (Service Public50).
Um die staatspolitisch bedeutsamen redaktionellen Leistungen von den Rundfunkveranstaltern einfordern zu können, hält das RTVG das Instrument der Konzession bereit. Im Gegenzug für die Erfüllung des publizistischen Leistungsauftrags räumt die Konzession ihrem Inhaber einen erleichterten Zugang zu den Verbreitungsinfrastrukturen und mitunter auch eine finanzielle Unterstützung in Form eines Anteils am Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen ein (Art. 38 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 RTVG).
Da nach dem Verschwinden der Frequenzknappheit nur noch ausgewählte Veranstalter einen Leistungsauftrag und eine Konzession haben werden, die übrigen ihre
50 vgl. BBl 2003 1756