Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Für eine Verankerung im StGB kann angeführt werden, dass eine strafrichterliche Landesverweisung auf potentielle ausländische Täterinnen und Täter eine grössere Abschreckungswirkung entfalten kann (General- und Spezialprävention). Normen im StGB machen ferner deutlich, dass die Landesverweisung eine direkte Folge deliktischen Verhaltens ist. Für eine Umsetzung im StGB können ferner Gründe der Prozessökonomie angeführt werden: Erfolgt sowohl der Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Straftatbestände als auch der Entscheid über die Landesverweisung im gleichen (Straf-)Verfahren, bleibt das Dossier in einer Hand. Allerdings kommt bei einer völkerrechtskonformen Auslegung der neuen Verfassungsbestimmungen der Strafrichter nicht umhin, die EMRK-Konformität der Landesverweisung zu beurteilen. Dazu wird er gegebenenfalls bei den ausländerrechtlichen Behörden eine Stellungnahme (Amtsbericht) einholen müssen. Im Weiteren kann als Vorteil gesehen werden, dass das zuständige Strafgericht über ausländische Straftäterinnen und -täter im Bewusstsein über die gegebenenfalls damit verbundene Konsequenz der Ausweisung urteilt. Obliegt die Anordnung der Ausweisung – in Anknüpfung an ein rechtskräftiges Strafurteil – einer ausländerrechtlichen Behörde, so ist dieser Zusammenhang für urteilende Strafrichterinnen und -richter möglicherweise nicht gleichermassen evident. Schliesslich ist die Botschaft zur Änderung des Sanktionenrechts zu berücksichtigen, die der Bundesrat am 4. April 2012 verabschiedet hat und in welcher unter anderem die Einführung einer neuen, fakultativen Landesverweisung im StGB vorgeschlagen wird.42 Kohärenzgründe sprechen daher auch für die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über straffällige Ausländerinnen und Ausländer im StGB.
Wie die Mehrheit der Arbeitsgruppe gewichtet auch der Bundesrat die Vorzüge einer Umsetzung im StGB stärker. Er schlägt vor, die neuen Verfassungsbestimmungen in Form einer neuen strafrechtlichen Landesverweisung, die bei den Massnahmen eingereiht wird, zu konkretisieren.
1.4.4 Regelungsvorschläge im Strafgesetzbuch
1.4.4.1 Landesverweisung
Zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen wird die Einführung einer Landesverweisung im StGB (und im MStG43) vorgeschlagen. Sie wird unter die so genannten «anderen Massnahmen» eingereiht. Die Landesverweisung umfasst den Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt (Art. 121 Abs. 3 Einleitungssatz BV), die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein Einreiseverbot von 5–15 Jahren, im Wiederholungsfall von 20 Jahren (Art. 121 Abs. 5 BV).
42 Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts); Dokumente einsehbar unter: http://www.ejpd.admin.ch/content /ejpd/de/home/themen/sicherheit/ref_gesetzgebung/ref_sanktionensystem.html.
43 SR. 321.0; Vgl. Ziff. 1.4.5.