Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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1.4.4.2 Deliktskatalog

Der Katalog der Delikte, die zu einer Landesverweisung führen (Deliktskatalog, Art. 66a Abs. 1 VE-StGB) konkretisiert in erster Linie die Delikte und Deliktsgruppen nach Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe a BV. Zusätzliche Delikte gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 BV werden nur aus Gründen der Kohärenz und sehr zurückhaltend aufgenommen. Neben den in der Verfassung ausdrücklich erwähnten Delikten enthält der Deliktskatalog nur schwere Verbrechen gegen bestimmte Rechtsgüter.44 Als Massstab für die Schwere gelten die in der neuen Verfassungsbestimmung ausdrücklich erwähnten Tatbestände der Vergewaltigung und des Raubs.

- Als vorsätzliche Tötungsdelikte werden nur diejenigen in den Deliktskatalog aufgenommen, die als Verbrechen eingestuft sind: Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 112 StGB) und Totschlag (Art. 113 StGB).

- Neben der in der Verfassung ausdrücklich erwähnten Vergewaltigung (Art. 190 StGB) werden die folgenden «anderen schweren Sexualdelikte» aufgenommen: die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), die Schändung (Art. 191 StGB) und die Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB). Sie drohen im Grundtatbestand entweder eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe an.

- Als «andere Gewaltdelikte» werden neben dem in der Verfassung ausdrücklich erwähnten Raub (Art. 140 StGB) schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gemeingefährliche Verbrechen aufgenommen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind.

- Gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 BV wird der Deliktskatalog um schwere Vermögensdelikte ergänzt. Delikte wie die qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), der gewerbsmässige oder bandenmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), qualifizierte Formen der Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4 StGB) oder die gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB) werden auch von Ausländern begangen und können eine zwingende Landesverweisung ebenso rechtfertigen wie z.B. der Raub, die Vergewaltigung oder der Betrug im Sozialbereich. Die schweren Vermögensdelikte können zudem auch schwere Wirtschaftsdelikte darstellen.

- Der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe nach Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b BV wird über den Betrug nach Artikel 146 StGB und einen neuen Straftatbestand (vgl. Art. 148a VE-StGB) erfasst.

- Der Drogenhandel wird von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) erfasst.

- Das Einbruchsdelikt soll als Verbindung von Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Diebstahl (Art. 139 StGB) definiert werden.

44 Damit wird auch den Anliegen des Initiativkomitees Rechnung getragen, das in den Abstimmungsunterlagen zur Abstimmung vom 28. November 2010, S. 12, mehrmals betont, die Initiative habe zum Ziel, dass Ausländer, die «schwere Verbrechen» begehen, konsequent ausgewiesen werden.