Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Sicherheit und Gesundheit besteht. Dieses Erfordernis kann nicht berücksichtigt werden, ohne dass die neuen Verfassungsbestimmungen – eine Verschärfung der heutigen Regelungen – verletzt werden.

1.4.3 Regelungsstandort

Die Verfassung macht keine klaren Vorgaben in Bezug auf den Regelungsstandort. Mit dem Regelungsstandort sind u.a. Verfahrens- und Rechtsschutzfragen verbunden, beispielsweise hinsichtlich der Anordnungs- und Vollzugszuständigkeit oder hinsichtlich der zuständigen Rechtsmittelinstanzen.

Wäre mit der Ausschaffungsinitiative der mit dem Randtitel «Strafrecht» versehene Artikel 123 BV ergänzt worden, lägen aus systematischer Sicht gewichtige Argumente für eine Umsetzung im StGB vor. Die neuen Verfassungsbestimmungen sind jedoch im 9. Abschnitt mit der Überschrift «Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern» und als Zusatz zu den bestehenden Absätzen 1 und 2 von Artikel 121 BV eingefügt worden. Artikel 121 Absatz 1 BV enthält eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Ausländer- und Asylwesen. Diese Kompetenznorm ermöglicht grundsätzlich die Regelung aller Fragen, welche die Begründung, Änderung und den Widerruf des (Aufenthalts-)Status und die Stellung von Ausländerinnen und Ausländern betreffen. Der Umsetzung dient heute primär das AuG. Vorschriften über das Erlöschen und den Widerruf von Bewilligungen sowie über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sind in Artikel 60 ff. AuG verankert. Gemäss Artikel 121 Absatz 2 BV können Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (sogenannte «politische Ausweisung»). In politisch sehr bedeutenden Fällen kann der Bundesrat direkt gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 BV die Ausweisung anordnen. Im Regelfall ist aber für die Ausweisung aus staatspolitischen Gründen das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig (Art. 68 Abs. 1 AuG). In beiden Fällen – Bundesrat bzw. fedpol als verfügende Behörde – handelt es sich bei der Ausweisung um eine verwaltungsrechtliche Massnahme.

Die mit Annahme der Ausschaffungsinitiative neu in den Verfassungstext aufgenommenen Absätze 3–6 von Artikel 121 BV können im systematischen Zusammenhang mit den vorangehenden beiden Absätzen verstanden werden und dementsprechend die Umsetzung im AuG – in Form einer verwaltungsrechtlichen Massnahme – nahelegen.

Für eine Umsetzung im Ausländerrecht sprechen auch praktische Gründe, indem die neuen Regelungen in ein gut ausgebautes und funktionierendes System eingebettet werden könnten. So enthalten die Artikel 73 ff. AuG einen Katalog von Zwangsmassnahmen, zugeschnitten auf die (verwaltungsrechtlichen) Wegweisungstatbestände. Es handelt sich insbesondere um die Möglichkeit der Anordnung von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. An dieses bestehende Vollzugsinstrumentarium könnte bei einer Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen im AuG unmittelbar angeknüpft werden. Schliesslich wird das AuG auch weiterhin Wegweisungstatbestände enthalten, deren Anwendung in der Kompetenz der Migrationsbehörden liegt, beispielsweise die politische Ausweisung, die Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit oder die Ausweisung von straffälligen Jugendlichen.