Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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ohne Einzelfallprüfung davon ausgegangen, dass die Landesverweisung im öffentlichen Interesse, notwendig und geeignet ist. Die Neuregelung der Landesverweisung berücksichtigt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie das EFTA-Übereinkommen so weit als möglich. In vielen Fällen wird die Landesverweisung den materiellen Garantien dieser beiden Staatsverträge Rechnung tragen können.

Der Deliktskatalog ist mit Blick auf das oben dargestellte Spannungsfeld möglichst eng gefasst. Zudem sollen so weit als möglich nur schwere Verbrechen, die mit dem in der Verfassung aufgeführten Raub oder der Vergewaltigung vergleichbar sind, zu einer Landesverweisung führen.74 Damit wird nicht zuletzt auch der Absicht der Initianten Rechnung getragen, wonach nur schwere Verbrechen zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen.

Gleichzeitig versucht Variante 1 eine gewisse Kohärenz herzustellen, indem neben den schweren Gewalt- und Sexualstraftaten auch schwere Vermögensdelikte (die in bestimmten Fällen auch schwere Wirtschaftdelikte darstellen können) im Deliktskatalog aufgeführt werden.

Durch die abstrakte Schwere der Taten des Deliktskatalogs und mit der vorgesehenen Mindeststrafe von 6 Monaten soll verhindert werden, dass Bagatelldelikte zu einer zwingenden Landesverweisung führen. Gleichzeitig ermöglicht eine Ausnahmeregelung, dass insbesondere Kriminaltouristen unabhängig von der Höhe der im Einzelfall verhängten Strafe des Landes verwiesen werden können. Dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (i.e.S.) wird so mit einer flexiblen Regelung Rechnung getragen.

Variante 1 ist schliesslich im Bereich des Vollzugs konsequent, indem Personen, deren Landesverweisung nicht vollzogen werden kann, nicht gestützt auf Artikel 83 AuG vorläufig aufgenommen werden können. Damit wird verhindert, dass sie auf diesem Weg einen neuen Rechtsstatus erhalten, was den neuen Verfassungsbestimmungen widersprechen würde.

1.6.2 Variante 2

Mit Variante 2 soll so weit als möglich ein Ausweisungsautomatismus hergestellt werden. Dabei werden Widersprüche zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen und zum Völkerrecht in Kauf genommen. Es besteht insbesondere kein Raum für eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des nicht zwingenden Völkerrechts.

Der sehr weite Deliktskatalog, der auch leichte Vergehen umfasst, und das Fehlen einer Mindeststrafe führen dazu, dass auch weniger schwere Delikte zu einer zwingenden Landesverweisung führen können. Damit steht Variante 2 im Widerspruch zu den vom Initiativkomitee im Vorfeld der Abstimmung gemachten Angaben, wonach nur «schwere Verbrechen» zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen.75

74 Vgl. Abstimmungsunterlagen zur Abstimmung vom 28. November 2010, S. 12.

75 Vgl. Abstimmungsunterlagen zur Abstimmung vom 28. November 2010, S. 12.