Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

vielmehr die Art der Rechtsgutverletzung. Zentral ist zudem, dass die Begehung dieser Delikte von Ausländern in der Schweiz als nicht tolerierbar erachtet wird. Der Deliktskatalog umfasst daher neben schwersten Verbrechen (wie vorsätzliche Tötung, Mord, Raub, Brandstiftung und Vergewaltigung) auch leichtere Verbrechen (z.B. Aussetzung und Gefährdung des Lebens) und Vergehen (z.B. das Antragsdelikt der einfachen Körperverletzung), die gemäss der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohung in leichten Fällen mit nur einem Tagessatz Geldstrafe bestraft werden können.

Der Drogenhandel, der nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a BV zur Ausweisung führen soll, wird sehr weit gefasst und um weitere Taten ergänzt: Alle Verstösse gegen Artikel 19 BetmG werden in den Deliktskatalog aufgenommen. Da Artikel 19 Absatz 1 BetmG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht, werden auch in diesem Bereich Bagatelldelikte zu einer zwingenden Ausweisung führen können.

Der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b BV soll dann zu einer zwingenden Landesverweisung führen, wenn er einen Betrug nach Artikel 146 StGB darstellt oder wenn ein Sozialmissbrauch gemäss einem neu vorgeschlagenen Straftatbestand vorliegt.72

Keine Mindeststrafe:

Auf die Berücksichtigung der konkreten Schwere einer Straftat wird verzichtet. Es genügt, wenn der Täter wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird. Das heisst, die Landesverweisung muss unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafe angeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass eine Landesverweisung auch in den Fällen zwingend verhängt werden muss, in denen ein Tatbestand des Deliktskatalogs zwar erfüllt ist, das Gericht jedoch z.B. wegen fehlendem Strafbedürfnis von einer Bestrafung absieht (Art. 52 StGB), aufgrund des geringen Verschuldens eine sehr niedrige Strafe ausfällt oder die Strafe aufgrund einer Notwehrsituation mildert (Art. 16 StGB). Gemäss der gewählten Formulierung dürfte hingegen ein Täter, der wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch aufgrund seiner Gefährlichkeit verwahrt wird, wohl nicht des Landes verwiesen werden.

Anordnende Behörde:

Zuständig zur Anordnung der Landesverweisung und zur Festlegung der konkreten Dauer des Einreiseverbots ist das Strafgericht bzw. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren (Art. 73a Abs. 1 VE-StGB). Es werden keine Anordnungshindernisse geprüft, die Ausweisung wird – bei gegebenem Straftatbestand – automatisch angeordnet.

Mit dem Umstand, wonach die Anordnung der Landesverweisung ohne Prüfung von völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien und damit ohne Interessenabwägungen erfolgt, wird begründet, dass eine Landesverweisung von 5– 15 Jahren (im Wiederholungsfall von 20 Jahren) im Strafbefehlsverfahren angeordnet werden kann.

72 Art. 73a Abs. 1 Bst. k und Art. 151a VE-StGB Variante 2.