Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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gewisse Rechte einräumt (siehe Art. 85 f. AuG).66 Die vorgeschlagene Regelung über die Landesverweisung sieht demgegenüber keine vorläufige Aufnahme vor, auch wenn technische Gründe oder das Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug entgegenstehen. Der Verfassungstext verlangt, dass von der Landesverweisung betroffene Personen jegliche Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren. Die vorläufige Aufnahme gibt dem Betroffenen zwar kein Recht auf Aufenthalt; sie stellt lediglich eine Ersatzmassnahme für die Zeit dar, in der eine Weg- oder Ausweisung nicht vollzogen werden kann. Sie räumt dem Betroffenen jedoch Rechtansprüche ein (wie z.B. das Recht auf Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG), die mit den Zielen der neuen Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar sind. Dies hat zur Folge, dass Personen, deren Landesverweisung nicht vollzogen werden kann, vorübergehend ohne rechtlichen Status in der Schweiz verbleiben. Dadurch könnten Mehrkosten für die Kantone entstehen, falls sie beispielsweise Leistungen über die Not- oder Sozialhilfe entrichten müssen. Zudem können sich diese Personen nicht ausweisen, was zu zahlreichen Problemen in ihrem Alltag führt. Es wäre daher zu prüfen, ob für diese Personen ein besonderer Status geschaffen werden soll.
1.5 Variante 2
1.5.1 Einleitung
Die Vertreter des Initiativkomitees haben im Rahmen der vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe einen eigenen Umsetzungsvorschlag eingebracht.67 Nach ihrer Auffassung wird dieser Vorschlag dem mit der Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen geäusserten Volkswillen am besten gerecht. Der Bundesrat hat entschieden, diesen Vorschlag als Variante 2 in die Vernehmlassung zu schicken.68
1.5.2 Verfassungs- und völkerrechtliche Position
Die Vertreter des Initiativkomitees vertreten die folgenden Standpunkte:69
- Die neuen Verfassungsbestimmungen knüpfen die Ausweisung an Delikte von besonderer Schwere an bzw. an Delikte, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in besonderem Masse beeinträchtigen. Der Verfassungstext selber nimmt die Verhältnismässigkeitsprüfung bereits vor, so dass für den
66Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen eine Bewilligung
zur Erwerbstätigkeit erteilen (Art. 85 Abs. 6 AuG); nach frühestens drei Jahren können Ehegatten und Kinder nachgezogen werden (Art. 85 Abs. 7 AuG); vorläufig Aufgenommene haben ein Anrecht auf Sozialhilfe und Krankenversicherung (Art. 86 AuG).
67 Vgl. Vorentwurf Variante 2.
68 Variante 2 übernimmt inhaltlich den Vorschlag der Vertreter des Initiativkomitees. Bei den einzelnen Regelungen wurden nur die unabdingbaren gesetzestechnischen Korrekturen vorgenommen. Diese betreffen in erster Linie die Zitierweise der angeführten Gesetzesartikel.
69 Vgl. Bericht der Arbeitsgruppe, Ziff. 4, S. 42 ff.