Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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Verhältnismässigkeitsgrundsatz beim Erlass der Ausführungsgesetzgebung und bei der einzelfallweisen Beurteilung kein Raum mehr verbleibe.
- Einer gültigen Verfassungsinitiative, welche nach Annahme durch Volk und Stände Verfassungsrecht geworden ist, kann anderes Verfassungsrecht nicht entgegengehalten werden. Aufgrund der Prinzipien, wonach das spätere Recht dem früheren und die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht, können die neuen Verfassungsbestimmungen weder mit allgemeinen noch mit früheren Verfassungsnormen relativiert werden.
- Namentlich weil die neuen Verfassungsbestimmungen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragen, verletzen sie weder das verfassungsmässige Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 13 Absatz 1 BV noch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK.
- Sollte demgegenüber die Meinung vertreten werden, die neuen Verfassungsbestimmungen seien mit bestimmten Bestimmungen des nicht zwingenden Völkerrechts nicht vereinbar, so gilt gemäss den Vertretern des Initiativkomitees der Vorrang des Verfassungsrechts vor dem nicht zwingenden Völkerrecht (namentlich Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, KRK und FZA). Die neuen Verfassungsbestimmungen sind daher ohne einen Vorbehalt des nicht zwingenden Völkerrechts umzusetzen. Der Bundesrat hat den Auftrag, eine Anpassung der betroffenen völkerrechtlichen Verträge auszuhandeln, respektive – bei einem Scheitern dieser Verhandlungen – die Verträge zu künden.
1.5.3 Regelungsvorschlag
Zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen soll im Strafgesetzbuch neben den Strafen und Massnahmen eine zwingende Landesverweisung als neue Sanktionsform eingeführt werden.70
Deliktskatalog:
Der Katalog der Straftaten, die zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen, orientiert sich zwar im Ausgangspunkt an den Vorgaben von Artikel 121 Absatz 3 BV.71 Er umfasst neben den in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Delikten in erster Linie Gewaltdelikte und weitere Straftaten gegen die sexuelle Integrität. Die Erweiterung des Deliktskatalogs erfolgt zum Einen gestützt auf die in den neuen Verfassungsbestimmungen vorgesehene Möglichkeit, diesen um weitere Straftatbestände zu ergänzen (Art. 121 Abs. 4 BV). Zum Anderen ist sie eine Folge davon, dass insbesondere die in der Verfassung erwähnten «Gewaltdelikte», auch wenn sie nicht die Schwere eines Raubes aufweisen, möglichst vollständig als Ausweisungsgrund erfasst werden sollen.
Die abstrakte Schwere der einzelnen Delikte steht bei diesem Deliktskatalog weniger im Vordergrund. Insbesondere bei den Sexual- und Gewaltdelikten ist es
70 Vgl. Vorentwurf Variante 2.
71 Art. 73a VE-StGB Variante 2.