Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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Vollzugsbestimmungen:
Die Landesverweisung soll durch die «zuständige kantonale Behörde» unverzüglich vollzogen werden (Art. 73c Abs. 1 VE-StGB).
Macht die betroffene Person geltend, dass die Ausschaffung gegen das Non-Refoulement-Gebot verstösst (Art. 25 Abs. 2 und 3 BV), kann die kantonale Vollzugsbehörde die Landesverweisung vorübergehend aufschieben (Art. 73c Abs. 2 VE-StGB). Sie hat innerhalb von 30 Tagen darüber zu entscheiden (Art. 73c Abs. 4 VE-StGB). Weitere Vollzugshindernisse können nicht geprüft werden.73 Eine Unterbrechung oder eine spätere Aufhebung der Landesverweisung kommen nicht in Betracht.
Der Rechtsmittelweg im Zusammenhang mit dem Vollzugsentscheid ist eingeschränkt und das Verfahren wird beschleunigt. Laut Artikel 73c Absatz 4 VE-StGB kann der Entscheid der Vollzugsbehörde dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet werden. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich wiederum auf das Non-Refoulement-Gebot. Der Entscheid des kantonalen Gerichts, welcher endgültig ist, muss innert 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels erfolgen.
Bestimmung zum massgebenden Recht:
Schliesslich wird ausdrücklich festgehalten, dass die neuen Artikel des StGB über die Landesverweisung dem nicht zwingenden Völkerrecht vorgehen. Als zwingendes Völkerrecht gilt gemäss Artikel 73d VE-StGB ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in welchem Tod oder Folter drohen.
1.6 Bewertung der vorgeschlagenen Varianten
1.6.1 Variante 1
Variante 1 strebt eine vermittelnde Lösung an, welche sowohl dem von den neuen Verfassungsbestimmungen angestrebten Ausweisungsautomatismus als auch den rechtsstaatlichen Prinzipien Rechnung trägt. Dazu müssen jedoch auf beiden Seiten Abstriche gemacht werden:
- Auf der einen Seite wird der Ausweisungsautomatismus durch das Verhältnismässigkeitsprinzip (i.e.S.) und durch die völkerrechtlich geschützten Menschenrechtsgarantien begrenzt. So sollen neben dem Rückschiebungsverbot namentlich auch das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK und Artikel 17 UNO-Pakt II sowie die Garantien der Kinderrechtskonvention beachtet werden.
- Auf der anderen Seite wird mit Blick auf den angestrebten Ausweisungsautomatismus in Kauf genommen, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Völkerrecht nicht vollumfänglich Rechnung getragen wird. So wird in Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip in der Regel
73 Der Fall, dass infolge fehlender Ausweispapiere oder aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft der Behörden im Zielstaat, die Ausschaffung faktisch (vorübergehend) unmöglich ist, wird zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es ist indessen davon auszugehen, dass aufgrund der faktischen Unmöglichkeit des Vollzugs ein Aufschub erfolgen muss.