Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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2.3.4 Militärstrafprozess155

2.3.4.1 Artikel 56 Buchstabe a

Analog zur Anpassung in Artikel 220 Absatz 2 StPO soll mit der Ergänzung in Artikel 56 Buchstabe a erreicht werden, dass die Sicherheitshaft auch mit Blick auf den Vollzug einer Landesverweisung angeordnet werden kann.

Die Änderung ist indessen allgemeiner formuliert und umfasst – in Analogie zu Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a StPO – alle Sanktionen.

2.3.4.2 Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e

Kommt eine Landesverweisung in Betracht, soll der Strafrichter im ordentlichen Verfahren zuständig sein; das Strafmandatsverfahren ist in diesen Fällen ausgeschlossen (vgl. oben, Ziff. 1.4.4.6). Mit der Präzisierung in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e wird diesem Grundsatz Rechnung getragen.

2.3.5 Bundesgesetz vom 22. März 1974156 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Artikel 21 Absatz 1 VStrR wird dahingehend ergänzt, dass, wenn das übergeordnete Departement nicht nur die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme, sondern auch für eine Landesverweisung für gegeben hält, das Gericht für die Beurteilung zuständig ist.

Der Grund, warum die Landesverweisung der sachlichen Kompetenz der beteiligten Verwaltungsbehörde entzogen wird, liegt zum einen darin, dass es sich bei der Landesverweisung – wie bei einer Freiheitsstrafe und einer freiheitsentziehenden Massnahme – um eine einschneidende Sanktion handelt, die nur durch ein unabhängiges Strafgericht ausgefällt werden können soll. Zum anderen soll damit auch eine gewisse Parallele zum strafprozessrechtlichen Verfahren gezogen werden. So kann die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren157 ebenfalls nicht über eine Landesverweisung entscheiden, sondern nur das Strafgericht.158

Artikel 73 Absatz 1 (erster Satz) sieht demzufolge neu vor, dass die Akten auch bei einer drohenden Landesverweisung von der beteiligten Verwaltung an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts weitergeleitet werden müssen.

155 SR 322.1.

156 SR 313.0.

157 Dieses kommt zur Anwendung, wenn der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und klar ist. Ausserdem darf nur eine relativ geringe Sanktion in Betracht kommen.

158 Vgl. dazu Ziff. 1.4.4.6.