Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Gemäss den Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BFS) wären im Jahr 2009 insgesamt rund 3‘400 Ausländerinnen und Ausländer durch die neuen Bestimmungen erfasst worden:

- Bei rund 23% handelte es sich um EU-Bürger, auf welche grundsätzlich das FZA anwendbar ist.

- Rund 1‘300 der betroffenen Ausländer hatten eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und somit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.

- Rund 1'680 Personen stammten entweder aus dem Asylbereich, hatten keine Bewilligung oder waren als Grenzgänger oder Kurzaufenthalter zugelassen.

- Bei rund 400 Personen wurde der aufenthaltsrechtliche Status nicht erhoben.

- Die zwingende Landesverweisung müsste somit bei dieser Variante jährlich bei rund 1'300 Personen mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht angeordnet werden.

- Bei rund 330 Personen hätte vorfrageweise das Asylgesuch oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden müssen.163

- In den übrigen rund 1‘770 Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Personen die Schweiz aufgrund mangelnden Aufenthaltsrechts und unabhängig von einer Straftat hätten verlassen müssen.164 Die neuen Verfassungsbestimmungen haben auf diese Personen jedoch insofern eine Auswirkung, als sie im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung fortan mit einer Landesverweisung von mindestens 5 Jahren zu belegen sind, während nach geltendem Recht die Dauer des Einreiseverbots in der Regel maximal 5 Jahre betrug.

Zu bemerken ist, dass die Zahl der vom Vorentwurf betroffenen Ausländer vermutungsweise etwas unter den erwähnten 3‘400 Personen liegen wird. Dies, weil der Richter gehalten ist, die Vorgaben der EMRK, des UNO-Pakts II und der KRK bei der Anordnung der Landesverweisung zu beachten.

3.1.3 Annahmen für Variante 2165

Im Jahr 2009 wären insgesamt rund 16'400 Ausländerinnen und Ausländer erfasst worden.

- Davon sind 3'183 EU-Bürger (rund 20%), für welche das FZA gilt.

- Rund 4'450 der betroffenen Personen hatten eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, d.h. ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.

- Rund 10'780 Ausländerinnen und Ausländer stammten aus dem Asylbereich, hatten keine Bewilligung oder waren als Grenzgänger oder Kurzaufenthalter zugelassen.

- Bei rund 1'180 Personen wurde der aufenthaltsrechtliche Status nicht erhoben.

163 Bericht der Arbeitsgruppe, S. 105 f.; Variante 2 dieser Vorlage entspricht Variante 1 der Arbeitsgruppe.

164 Bericht der Arbeitsgruppe, S. 106.

165 Bericht der Arbeitsgruppe, S. 105.