Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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verschärfen. Aufgrund der fehlenden Regelung ist offen, ob Variante 2 für die Bundesbehörden zu einem Mehraufwand im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme führen würde.
3.2.3 Folgen für die Kantone und Gemeinden
3.2.3.1 Variante 1
Die neue Landesverweisung wird von den Kantonen vollzogen werden müssen. Variante 1 überlässt es den Kantonen, ob sie die Strafvollzugsbehörden, die Ausländerbehörden oder beide damit betrauen wollen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die kantonalen Migrationsämter durch die Folgen der Ausschaffungsinitiative eine administrative Mehr- oder eine Minderbelastung erfahren werden. Denkbar ist, dass die wegfallende Pflicht der Migrationsämter zur Beweisführung im Rahmen eines Wegweisungsverfahrens den Verwaltungsaufwand verringern wird (in den Fällen, in denen neu das Gericht aufgrund einer Straftat eine Landesverweisung verhängt). Möglich ist auch, dass ein erhöhter Aufwand entstehen wird; dies weil aufgrund der zusätzlichen Landesverweisungen auch mit einer Zunahme der rechtlichen Auseinandersetzungen aufgrund von Anfechtungen der Vollzugsentscheide zu rechnen ist.167
Im Weiteren dürfte sich für die Kantone das Problem der finanziellen Last im Zusammenhang mit der Administrativhaft verschärfen. Bereits heute fehlen in der ganzen Schweiz Haftplätze. Würde also die Errichtung neuer Haftanstalten notwendig, bedeutete dies ein grosser finanzieller Mehraufwand.
Schliesslich kann eine finanzielle Mehrbelastung für die Kantone aufgrund des Nothilfe- oder Sozialhilfesystems entstehen. Mit Rechtskraft einer Landesverweisung verliert die ausländische Person jegliche Rechtsansprüche auf Aufenthalt; doch kann beispielsweise während Abklärungen bzgl. der Vollziehbarkeit der Landesverweisung oder in Fällen, in denen die Landesverweisung nicht vollziehbar ist (z.B. wegen dem Non-Refoulement-Gebot) der Aufenthalt in der Schweiz für eine Weile fortdauern. Ohne Rechtsanspruch auf Aufenthalt haben die Betroffenen auch keine Arbeitsbewilligung, weshalb sie in der Regel nicht mehr selbst für ihren Unterhalt aufkommen können. Dadurch können bei den Kantonen mindestens im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Artikel 12 BV Mehrkosten entstehen.
3.2.3.2 Variante 2
Variante 2 enthält keine Vollzugsregelungen, die besondere Rückschlüsse auf die oben angeführten Auswirkungen zulassen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich für Variante 2 letztlich dieselben Fragen wie für Variante 1 stellen. Aufgrund der gegenüber Variante 1 deutlich grösseren Anzahl von betroffenen Personen ist damit zu rechnen, dass auch die Auswirkungen in Bezug
167 Siehe «Migrationsämter sind uneins», Südostschweiz.ch vom 14.10.2010, abrufbar unter http://www.suedostschweiz.ch/zeitung/migrations%C3%A4mter-sind-uneins, zuletzt besucht am 16.01.2012.