Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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- Ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung müsste somit bei Variante 2 jährlich bei rund 4'500 Personen angeordnet werden.
- Bei rund 2'500 Personen müsste vorfrageweise das Asylgesuch oder die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden (sofern dies nicht bereits vor der Verurteilung erfolgt ist).
- In den übrigen rund 9'500 Fällen ist davon auszugehen, dass in der Regel kein Anwesenheitsrecht besteht und die betroffenen Personen die Schweiz bereits deshalb und unabhängig von einer Straftat verlassen müssen.
Im Vergleich zu Variante 1 werden bei Variante 2 deutlich mehr Ausländerinnen und Ausländer erfasst. Dies erklärt sich in erster Linie dadurch, dass Variante 2 nur auf das begangene Delikt abstellt, während Variante 1 neben der Art des Delikts auch dessen Schwere mitberücksichtigt (Mindeststrafe von von mehr als 6 Monaten). Es ist allerdings offen, wie viele der verurteilten Personen, gegen die nach Variante 1 eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt wurde, gestützt auf die Ausnahmeklausel nach Artikel 66a Absatz 2 VE-StGB trotzdem des Landes verwiesen werden könnten.
3.2 Mögliche Auswirkungen auf Bund und Kantone
3.2.1 Allgemein
Der bei beiden Varianten anzunehmende Anstieg an Ausweisungen resp. Landesverweisungen könnte für den Bund und die Kantone Auswirkungen im Administrativbereich sowie im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft166 und der Nothilfe oder Sozialhilfe haben.
3.2.2 Folgen für den Bund
3.2.2.1 Variante 1
Das Bundesamt für Migration (BFM) wird im Rahmen der Amtshilfe teilweise angefragt, ob eine (ausländerrechtliche) Wegweisung gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Dies wird auch beim Vollzug der neuen Landesverweisung der Fall sein. Der damit verbundene Arbeitsaufwand von 4 – 6 Stunden (bei nicht komplizierten Fällen) darf nicht vernachlässigt werden.
Kein administrativer Mehraufwand entsteht bei Variante 1 für die Bundesbehörden im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme, da diese bei von der Landesverweisung Betroffenen nicht verfügt werden darf.
3.2.2.2 Variante 2
Aufgrund der grösseren Anzahl von betroffenen Personen würde Variante 2 die Situation in Bezug auf den Mehraufwand des BFM im Zusammenhang mit Abklärungen zum Non-Refoulement-Gebot gegenüber Variante 1 deutlich
166 Zuweilen auch «Administrativhaft» genannt.