Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Aufhebung der 3-Monatsfrist) umgesetzt werden, würde die freiwillige Vorsorge für unselbständig Erwerbende weitgehend ihre jetzige Daseinsberechtigung verlieren. Die Aufhebung brächte dann eine Vereinfachung des Systems.

Falls die anderen Massnahmen (vgl. oben) hingegen nicht eingeführt würden, entstünde mit der Aufhebung des Art. 46 BVG eine Lücke: Arbeitnehmende im Dienste mehrerer Arbeitgeber hätten nicht mehr die vom Gesetz gegebene Möglichkeit, sich bei der Auffangeinrichtung versichern, wenn die Reglemente der anderen Vorsorgeeinrichtungen keine freiwillige Versicherung vorsehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Vorsorgeeinrichtungen Art. 46 BVG nur selten ins Reglement übernehmen. Zudem sind weniger als 100 Personen aufgrund von Art. 46 BVG bei der Auffangeinrichtung versichert. Art. 46 BVG ist deshalb praktisch toter Buchstabe.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

13.3.1.12 Lösungsansatz A.11 : Einheitliche Altersgutschriften

Gemäss diesem Lösungsansatz würden die Altersgutschriften, die heute vom Alter des Versicherten abhängig sind (Art. 16 BVG), vereinheitlicht. Wenn die unterschiedlichen Ansätze aufgehoben würden, wäre die Berechnung der Gutschriften für die Vorsorgeeinrichtungen weniger kompliziert, was zu einer Reduktion des Aufwandes und damit der Verwaltungskosten beitrüge. Der Arbeitgeber könnte für alle Arbeitnehmenden mit dem gleichen Sparbeitragssatz abrechnen (keine „Sprünge“ mehr). Schon heute wenden gewisse Vorsorgeeinrichtungen für alle ihre Versicherten einen einheitlichen Beitragssatz an.

Allenfalls könnte mit dieser Lösung auf den Ausgleichsmechanismus nach Artikel 58 BVG verzichtet werden, wodurch das System (und u.U. auch die Verwaltung) vereinfacht würde.

Die Einführung eines einheitlichen Ansatzes wäre mit zahlreichen Nachteilen verbunden. Diese sind schon im Detail im Bericht «Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitskräfte – insbesondere Änderung der Staffelung der Altersgutschriften in der beruflichen Vorsorge» (in Beantwortung der Postulate Polla 02.3208 und CVP-Fraktion 05.3651)181 untersucht worden. Verwiesen sei hier auf die gewichtigen Mehrkosten (zwischen 800 Millionen und 2 Milliarden Franken jährlich während einer notwendigen Übergangsphase in der Grössenordnung von 10 bis 20 Jahren), auf das Ausbleiben einer spürbaren Verbesserung der Situation der Senioren auf dem Arbeitsmarkt wie auch auf die verstärkte Belastung der jungen Versicherten, welche generell tiefere Löhne haben und zu einem grossen Teil Familienlasten zu tragen haben.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

13.3.1.13 Lösungsansatz A.12 : Aufhebung/Beschränkung der Individualisierungsmöglichkeiten in der Vorsorge

Die Verwaltung der Versicherten würde sich vereinfachen, wenn die Individualisierungsmöglichkeiten reduziert oder sogar wegfallen würden (vgl. insbesondere Art. 1d und 1e BVV 2: Wahl zwischen mehreren Vorsorgeplänen oder Anlagestrategien).

Mit der 1. BVG-Revision wurde eine gewisse Individualisierung der Vorsorge eingeführt. Dieser Lösungsansatz wäre folglich ein Schritt zurück.

Eine solche Massnahme würde zudem den individuellen Vorsorgebedürfnissen, welche je nach versicherter Person variieren können, nicht mehr Rechnung tragen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

181 Medienmitteilung des BSV, Berufliche Vorsorge: Bundesrat verabschiedet Bericht, veröffentlicht am 13. September 2006, in: http://www.bsv.admin.ch/aktuell/medien/00120/index.html?lang=de&msg-id=7320.