Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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sind als solche nicht als direkte Handlungsempfehlungen zu verstehen. Es ist Sache der Vorsorgeeinrichtung, die nötigen Untersuchungen vorzunehmen, um herauszufinden, mit welcher Massnahme die Kosten gesenkt werden können, ohne die Rendite und die Diversifizierung des Anlagenportfolios zu gefährden.

13.3.2.3 Lösungsansatz B.2: Erfassung von nicht erfolgswirksamen, aber bekannten Kosten

Wie Kapital 13.1.2 zeigt, werden Kosten innerhalb der kollektiven Anlagegefässe und die in strukturierten Produkten impliziten Gebühren in der Betriebsrechnung der Vorsorgeeinrichtungen nicht aufgeführt, weil sie gar nicht als Kosten in Rechnung gestellt, sondern beim Kollektivvermögen direkt abgezogen werden. Solche Kosten zu identifizieren und sie im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen, würde dazu beitragen, die gegenwärtig unvollständige Übersicht über die Kosten teilweise zu ergänzen.

Dieser Lösungsansatz hätte den Vorteil, zu Kostentransparenz beizutragen und damit auch dem Ansatz von Art. 48a Abs. 1 und 3 BVV 2 zu folgen. Ein anderer Vorteil bestünde im indirekten Druck auf die Emittenten von Finanzprodukten zu mehr Transparenz. Es hätte aber auch den Nachteil, den Vorsorgeeinrichtungen zusätzliche Arbeit aufzuerlegen, denn die verlangten Informationen müssten bei den Emittenten solcher Finanzprodukte eingeholt werden, da die Daten weder systematisch publiziert noch auf der Basis einheitlicher Kriterien veröffentlicht werden (siehe dazu auch den folgenden Lösungsansatz zur Transparenz der Produkte). Im Übrigen sollten die Modalitäten zur systematischen Aufführung dieser Art von Kosten Gegenstand einer Klärung im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26 zur Rechnungslegung der Vorsorgeeinrichtungen sein (und folglich auch der entsprechenden Verweise in der BVV 2 auf die geltende Version).

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

13.3.2.4 Lösungsansatz B.3 : Verbesserung der Produktetransparenz

Die Studie zeigt auf, dass bei mehreren Kategorien von Finanzprodukten die Transparenz zu wünschen übrig lässt. Anhand der Feststellungen schlägt das Forschungsteam folgende Interventionsbereiche und Verbesserungsmassnahmen vor:

 Finanzprodukte mit verschachtelter Bewirtschaftung: Die Studie zeigt, dass nur

die wenigsten Vorsorgeeinrichtungen, die in Fund of Hedge Funds oder Private Equity Dachfonds investiert sind, nach Abschluss einer Rechnungsperiode Einsicht in die Kosten haben, die über die Periode auf den verschiedenen Bewirtschaftungsebenen angefallen sind. Dieser Zustand wird als problematisch beurteilt: Investoren sollen – zumindest auf ex-post Basis – erfahren können, welche Gebühren in ihren Anlageprodukten belastet worden sind. Eigentlich steht mit dem Konzept der synthetischen TER, die neben den Dachfondsgebühren auch die auf der zweiten Bewirtschaftungsstufe anfallenden Produktgebühren berücksichtigt, ein wirksames Instrument zur Verfügung, um die Vollkosten transparent auszuweisen. Tatsächlich können aber die Dachfondsgesellschaften auf die Publikation der synthetischen TER verzichten, wenn zum Stichtag nicht alle Gebühreninformationen der auf der zweiten Bewirtschaftungsebene eingesetzten Zielfonds vorliegen. Von dieser Ausnahmeregelung wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht, womit dem Konzept der synthetischen TER de facto der Zahn gezogen wird. Es liegt an den für diese Dachfonds-Konstrukte zuständigen Aufsichtsbehörden, dieser Praxis künftig strenger zu begegnen. Im Falle von Off-Shore-Produkten mit wenigen aufsichtsrechtlichen Transparenzvorschriften ist der Investor selbst gefordert, vom Anbieter Transparenz über die belasteten Gebühren einzufordern.

Produkte der Anlagestiftungen: Den Anlagestiftungen kommt in der 2. Säule eine Schlüsselrolle zu. Trotz der langjährigen Erfolgsgeschichte haftet dieser Produktgruppe aber der Makel an, dass sie über kein einheitliches Gebührenkonzept verfügt: Die unterschiedlichen Anbieter haben verschiedene Berechnungsmethoden (mit Ausnahme der Immobilienanlagestiftungen, die über eine standardisierte TER