Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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verfügen). Es wäre deshalb wünschenswert, wenn sich der Dachverband der Anlagestiftungen zur Festlegung eines allgemeinverbindlichen Gebührenkonzeptes durchringen könnte, das überdies inhaltlich möglichst auf die bereits etablierten Gebührenkonzepte wie die in der Fondswelt breit akzeptierte Total Expense Ratio (TER) abgestimmt ist.

Strukturierte Produkte: Den Anbietern strukturierter Produkte ist es freigestellt, ob und in welcher Form sie Gebühren ausweisen. Die vertragliche Kaufurkunde (sog. Termsheet) führt deshalb in den meisten Fällen keine expliziten Gebühren auf. Oft wird gesagt, dass die strukturierten Produkte keine Gebühren verursachen. Die Emittenten von strukturierten Produkten sind jedoch keine Non-Profit-Organisationen: Die Gebührenbelastung erfolgt meist implizit als Performanceminderung. Die exakte Ermittlung dieser impliziten Gebührenbelastung eines strukturierten Produktes ist jedoch komplex und erfordert die Verfügbarkeit von entsprechenden Bewertungsmodellen. Die Autoren der Studie empfehlen Investoren, die nicht über das notwendige Bewertungsinstrumentarium verfügen, um sich ein klares Bild über die (implizit) bezahlten Gebühren machen zu können, strukturierte Produkte zu meiden.

Durch die Beseitigung von Informationsasymmetrien zwischen Anbietern und Investoren können Marktkräfte in Gang gesetzt werden, die unweigerlich zu Kostenreduktionen führen. Mit anderen Worten erachten die Autoren der Studie die Informationseffizienz des Vermögensverwaltungsmarktes als zentrale Voraussetzung für mehr Preiseffizienz.

Die dazu vorgeschlagenen Massnahmen haben jedoch den Nachteil, kurzfristig nicht umsetzbar zu sein, weil sie die Intervention der Finanzmarktaufsicht und eine Verschärfung der auf die Finanzprodukte anwendbaren Vorschriften bedingen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass eine Verschärfung der Anforderungen gegenüber den Anbietern auf dem Schweizer Markt zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber den ausländischen Dienstleistern führen könnte.

Ausserdem sei noch darauf hingewiesen, dass schon im Rahmen der Strukturreform der beruflichen Vorsorge eine Verschärfung der Anforderungen zur Transparenz erfolgt ist, nämlich mit dem neuen Wortlaut von Artikel 48a Abs. 1 und 3 BVV 2. Gemäss den neuen Bestimmungen des genannten Artikels müssen Vorsorgeeinrichtungen ihre Verwaltungskosten präziser ausweisen. Zwingend separat darzustellen sind die Kosten für allgemeine Verwaltung, Vermögensverwaltung, Marketing und Werbung sowie für Makler- und Brokertätigkeit (Art 48a Abs. 1 Buchst. a bis f).

Können die Vermögensverwaltungskosten nicht exakt ausgewiesen werden, weil bei einem oder mehreren investierten Produkten keine volle Kostentransparenz möglich ist, soll die Höhe des Vermögens, bei dem die Vermögensverwaltungskosten nicht vollständig transparent sind, im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind zudem einzeln unter Angabe der ISIN, des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen (Art. 48a Abs. 3 BVV 2). Bei der Ausarbeitung der neuen Bestimmungen wurde der Frage nachgegangen, ob allenfalls ein Verbot erlassen werden soll, in Anlageprodukte mit ungenügender Transparenz zu investieren. Diese Möglichkeit wurde aber schliesslich fallengelassen, obwohl sie von einigen Mitgliedern der BVG-Kommission unterstützt worden wäre. Die Anwendung dieser neuen Bestimmungen bedingt eine Revision der auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften Swiss GAAP FER 26.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

13.3.2.5 Lösungsansatz B.4: Separate Ausweisung der Kosten der Rückversicherung in der Jahresrechnung

Wie in Kapitel 13.1.2.1 (unter Buchstabe B) erwähnt, buchen die Vorsorgeeinrichtungen alle von ihr bezahlten Prämien als Versicherungsaufwand. Für die Analyse der im Rückversicherungsprozess entstehenden Verwaltungs- und Vertriebskosten wird jedoch auf