Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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14 Transparenz
14.1 Ausgangslage
Die 2. Säule wird verschiedentlich vorgeworfen, sie sei zu wenig transparent, die Zusammenhänge, Wirkungskreisläufe und Prozesse seien nicht nachvollziehbar oder würden nicht verstanden. Das nährt den Verdacht, in der 2. Säule gebe es Missstände und Missbräuche.
Es gibt drei Hauptgründe, warum Transparenz in der 2. Säule von grosser Bedeutung ist:
1. Bedeutung der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge als zweite Säule sichert zusammen mit der AHV/IV als erste Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Der beruflichen Vorsorge sind über 3.5 Millionen Erwerbstätige unterstellt. Das Vorsorgevermögen liegt bei rund 700 Milliarden CHF und macht damit ungefähr einen Viertel des Volksvermögens aus. Arbeitgeber und Versicherte leisten heute jährlich Beiträge von rund 45 Milliarden CHF.
2. Struktur und Vielfalt der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge ist eine (Sozial-)Versicherung mit obligatorischen Minimalleistungen und der Möglichkeit überobligatorischer Vorsorge. Es existieren viele Formen von Vorsorgeeinrichtungen: Diese reichen von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen über firmeneigene, intern verwaltete Vorsorgeeinrichtungen und teilautonome, extern administrierte Sammelstiftungen bis hin zu den integralen Vollversicherungen der Lebensversicherer (siehe dazu 1.6). Diese Formen sind unterschiedlich transparent, ein objektiver Vergleich wird erschwert. Es werden heute zudem vermehrt einzelne Elemente der beruflichen Vorsorge nicht mehr von der eigenen Vorsorgeeinrichtung durchgeführt, sondern von externen Dienstleistungserbringern übernommen.
Das Gebilde der 2. Säule ist daher sehr heterogen und komplex und unterliegt deshalb a priori dem Risiko der Intransparenz.
3. Stellung der Destinatäre
Die schweizerische berufliche Vorsorge ist arbeitgebergebunden. Jeder Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Vorsorgelösung einzurichten. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keine Wahl: Er muss akzeptieren, was gewählt wurde, und darauf vertrauen, dass die Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat oder in der Vorsorgekommission seine Interessen einbringen und durchsetzen. Ob die gewählte Vorsorgelösung gut oder schlecht ist, vermag er kaum zu beurteilen, da Vergleichsmassstäbe aufgrund der Vielfalt der Einrichtungen fehlen. Letztlich steht er einer mächtigen Vorsorgeindustrie gegenüber, die sein Vorsorgevermögen, das oftmals Hauptbestandteil seines gesamten privaten Vermögens ist, verwaltet.
Bereits im BVG vom 25. Juni 1982 gab es erste Transparenzvorschriften. So wurde bspw. bereits festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verwaltungskosten in den Betriebsrechnungen ausweisen müssen. Die Forderung nach vermehrter Transparenz wurde schon kurz nach der Einführung des BVG gestellt und bis heute in der Politik immer wieder lanciert.
Am 11. Mai 1988 erliess der Bundesrat die Weisung über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten. Die Ziffer 2 der Weisung enthielt einen ausführlichen Katalog der Auskünfte, die dem Versicherten auf Anfrage zu erteilen waren. Aus diesem Katalog entstand anlässlich der 1. BVG-Revision der Art. 86b BVG.
Ein Schwerpunkt der 1. BVG-Revision war mehr Transparenz in der beruflichen Vorsorge. In der Botschaft wurde dieses Thema jedoch nur am Rande behandelt, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Botschaft die Wirtschaft und speziell die Aktienmärkte florierten.