Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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15 Überblick über die internationale Situation

15.1 Überlegungen der internationalen Organisationen

Die internationalen Organisationen (IO), insbesondere die EU und die OECD, nehmen die im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Systeme genau unter die Lupe, umso mehr, als diese in den Rentensystemen der Länder eine zunehmend wichtige Rolle spielen. Die nachfolgenden Überlegungen und/oder Empfehlungen der IO machen trotz teilweise sehr unterschiedlicher nationaler Systeme deutlich, dass die verschiedenen Länder mit den gleichen Problemen zu kämpfen haben, namentlich mit den seit längerer Zeit tiefen Zinssätzen. Auch stehen die sozialpolitischen Instanzen vor den gleichen Herausforderungen, wie etwa der Bevölkerungsalterung. Die Fragen, die sich in der Schweiz stellen, sind auch in den anderen Staaten aktuell.

15.1.1 EU

Im Juni 2003 verabschiedeten das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Richtlinie 2003/41184). Diese Richtlinie ist Teil des Aktionsplanes hinsichtlich Finanzdienstleistungen und versteht sich als gemeinschaftlicher Rahmen für Institutionen, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung verwalten. Sie ist ein erster Schritt auf dem Weg, solche Systeme in einen Binnenmarkt zu fassen.

Die Richtlinie 2003/41 setzt minimale Standards fest, was den Zugang zu den Dienstleistungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betrifft (EBA). Sie ist auf Einrichtungen anwendbar, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren und von angeschlossenen Unternehmen getrennt das Ziel verfolgen, im Rahmen beruflicher Tätigkeit Altersversorgungsleistungen zu erbringen. Von der Anwendung ausgenommen sind Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit verwalten. Falls aber eine EBA zusätzlich auch ein System der sozialen Sicherheit verwaltet, ist diese EBA der Richtlinie 2003/41 unterstellt, was ihre Tätigkeit in der betrieblichen Altersversorgung angeht. In einem solchen Fall müssen ihre entsprechenden Verpflichtungen und Vermögen jedoch klar abgegrenzt sein. Die Richtlinie 2003/41 legt auch Aufsichtsvorschriften nach dem "Grundsatz der Vorsicht" fest, mit einem qualitativen Anlageansatz sowie Governance-Normen, die für alle unterstellten Fonds gelten.

Der Vorteil dieser Richtlinie für die EBA eines Staates liegt darin, dass sie so Angestellte eines in einem anderen Staat domizilierten Unternehmens bei sich anschliessen können (grenzüberschreitende Tätigkeit). In diesem Fall ist die EBA dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht desjenigen Staates unterstellt, in welchem sich der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer befinden. Diese Bestimmungen finden ihren Nutzen insbesondere bei multinationalen Konzernen, ermöglicht es diesen doch, ihre Angestellten bei ein und derselben EBA zu versichern.

Falls die Schweiz die Richtlinie 2003/41 übernimmt, würde sich diese nur auf den überobligatorischen Teil unserer beruflichen Vorsorge beziehen. Im Weiteren würde eine solche Übernahme zu einer Reihe von Problemen führen:

 ein separater Abrechnungsverband für Vermögenswerte würde ein grundlegendes Problem darstellen, vor allem weil die Pensionskassen ihr Vermögen der obligatorischen Mindestvorsorge und der weitergehenden Vorsorge trennen müssten. Das hätte im Endeffekt ein Vorsorge-Splitting zur Folge. Es wäre somit nicht mehr möglich, ein einziges Anlagesystem für das gesamte Vorsorgevermögen zu betreiben. Für die Schweiz würde diese Entwicklung das Ende der umhüllenden Vorsorge bedeuten. Dies widerspricht klar den Vorstellungen des Parlaments und der interessierten Kreise in Bezug auf die (künftige) 2. Säule. Ausserdem würde das

184 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0041:DE:HTML.