Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Vorsorge-Splitting das Kollektivitätsprinzip untergraben, da mit der Trennung eine Art Individualisierung der Vorsorge entstünde. In der Tat könnten Arbeitgeber versucht sein, ihre Angestellten für die Minimalvorsorge in der Schweiz zu versichern, wie sie dies müssen, und für den überobligatorischen Bereich im Ausland andere Systeme nach Personenkategorien vorzusehen. Das könnte die Vorsorge in der Schweiz schwächen;

 Intervention des Sicherheitsfonds, wenn die ausländische Vorsorgeeinrichtung, die Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens versichert, zahlungsunfähig wird;

 Wohneigentumsförderung;

 paritätische Verwaltung;

 Anwendung der Richtlinie auf Freizügigkeitseinrichtungen,

 Anlagestiftungen und patronale Stiftungen;

 Fragen der Steuerbefreiung.

Die Europäische Kommission musste feststellen, dass die Richtlinie auf EU-Ebene bis heute wenig Anklang fand. Grund dafür sind sowohl die Komplexität dieser Richtlinie als auch die Tatsache, dass die europäischen Vorsorgegesetzgebungen sehr unterschiedlich sind: unterschiedliche Instrumente betrieblicher Altersvorsorge (z.B. gemeinsame, autonome Instrumente, Trägerunternehmen), einzelne Systeme auf unterschiedlicher Entwicklungsstufe, in den einzelnen Staaten zu unterschiedliche selbstregulierende Mechanismen. Die Europäische Kommission will aber die grenzüberschreitende Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung fördern und plant weitere Massnahmen, die der Situation der Pensionsfonds vermehrt Rechnung tragen (Solvency II-Richtlinie für Pensionsfonds, Steueraspekte, usw.)

Um die mit der Finanzkrise im Jahr 2008 aufgetretenen Regelungslücken im Finanzsektor zu schliessen und die Aufsichtsmechanismen europaweit zu verschärfen, hat die EU ein Europäisches Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervisors, ESFS) eingeführt. Es setzt sich zusammen aus drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), einem gemischten ESA-Ausschuss sowie den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) bilden die drei am 1. Januar 2011 per Verordnung eingerichteten ESA-Aufsichtsbehörden. Ihre Aufgaben sind schwerpunktmässig:

 Entwürfe technischer Standards in den von den Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen definierten Bereichen entwickeln; diese Entwürfe werden anschliessend zum Erlass in Form von delegierten Rechtsakten der Kommission vorgelegt; diese technischen Standards sind ein Beitrag zu einem einheitlichen europäischen Regelwerk der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen;

 Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden beilegen, wenn die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften Zusammenarbeit oder gemeinsame Beschlussfassung vorschreiben.

Die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) gründet auf der Verordnung Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010185, die Aufgaben gehen aus der Richtlinie Nr. 2010/78/EU vom 24. November 2010186 hervor, die u.a. Änderungen der Richtlinie Nr. 2003/41 vornimmt. Diese Verordnungen und Richtlinien sind für die Schweiz nicht anwendbar.

185 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, in: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:331:0048:01:DE:HTML

186 Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG,