Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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individuelle Vorsorgelösungen treffen können, sondern nur aus den von den genannten Vorsorgeeinrichtungen angebotenen Plänen auswählen. Die Beiträge an die zweite Säule – und zwar sowohl laufende Beiträge als auch Einkäufe – können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Zweitens können Selbstständigerwerbende im Rahmen der Säule 3a vorsorgen: Sie dürfen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, d.h. nicht freiwillig in der zweiten Säule versichert sind, den sogenannt grossen Abzug tätigen. Dies bedeutet, dass sie jährlich Beiträge bis 20% des Erwerbseinkommens, allerdings maximal Fr. 33‘408.- (Stand 2011), in die Säule 3a einzahlen und steuerlich in Abzug bringen können.

Das Gesetz verzichtet also auf eine obligatorische Unterstellung der Selbstständigerwerbenden, fördert jedoch durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge, dass sie aus eigener Initiative vorsorgen.

Nichtsdestotrotz ist das fehlende Obligatorium für Selbstständigerwerbende nicht unproblematisch: Selbständigerwerbende, die von den Vorsorgemöglichkeiten keinen Gebrauch machen und nicht aus eigener Initiative vorsorgen, kommen im Alter nicht auf die Ersatzquote von ungefähr 60%.

2.2.3 Eingeschränkter Zugang zur Säule 3a

Im Rahmen der dritten Säule wird die Selbstvorsorge gefördert. Zugang zur gebundenen 3. Säule haben aber nur die Erwerbstätigen. Wer nicht in der 2. Säule versichert ist, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auch vom Aufbau der Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ausgeschlossen.

2.2.4 Aufteilung der Leistungen zwischen der 1. und 2. Säule

Personen, die nicht der beruflichen Vorsorge unterstehen, erhalten nur Renten der 1. Säule. Dabei kommt es vor, dass die Erreichung des Verfassungsziels der 1. Säule, d.h. die angemessene Deckung des Existenzbedarfs (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV), nicht gewährleistet ist. Aus diesem Grund wird z.T. gefordert, die Renten der 1. Säule zu Lasten jener der 2. Säule zu erhöhen.

2.2.5 Höhe der Ersatzquote

Seit den Anfängen der Entwicklung der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist das Verfassungsziel der 1. und der 2. Säule die Ermöglichung der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV). Dieses Ziel wurde als erreicht erachtet, wenn die Leistungen ungefähr 60% des letzten Brutto-Erwerbseinkommens ausmachten. Der 3-Säulen-Bericht hat jedoch aufgezeigt, dass eine Ersatzquote von ungefähr 60% bei tiefen bis mittleren Einkommen nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard angemessen fortzuführen.41 Der Bericht ging davon aus, dass bei kleinen und mittleren Einkommen – konkret im Bericht Einkommen bis Fr. 69'840 (maximal versicherter Lohn 1995 und 1996) – die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bedingt, dass eine Ersatzquote von 80-90% erreicht wird.

Die Deckung des Existenzbedarfs wird heute durch die Ergänzungsleistungen gewährleistet (Art. 112a Abs. 1 BV). Diese werden direkt von der Ersatzquote beeinflusst. Wird diese nämlich zu tief angesetzt, wird der Existenzbedarf damit allenfalls nicht gedeckt und die Versicherten können Anspruch auf Ergänzungsleistungen erheben. Wird die Ersatzquote hingegen erhöht, wird dadurch der Versicherungsgedanke gestärkt und die finanzielle Last entfällt nicht auf die Allgemeinheit. Diese Überlegungen zu einer allfälligen Erhöhung der Ersatzquote für tiefe und mittlere Einkommen müssen im Rahmen der AHV-Revision weitergeführt werden, da die erste Säule für diese Versichertenkategorie eine grössere Rolle spielt als die berufliche Vorsorge.

41 Eidgenössisches Departement des Innern, zur heutigen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der schweizerischen 3-Säulen-Konzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bericht 10/95, Bern 1995, S. 27.