Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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2.2.6 Verfehlen der angestrebten Ersatzquote
2.2.6.1 Berufliche Vorsorge im Aufbau
Zu beachten ist, dass die 2. Säule erst 1985 obligatorisch wurde und sich deshalb noch im Aufbau befindet. Die maximale monatliche Rente im Obligatorium liegt heute bei rund 1600 Franken, die minimale Rente bei rund 100 Franken. Ab 2025 werden die ersten Versicherten die volle Beitragsdauer von 40 Jahren erreichen und – unter Anwendung der goldenen Regel42 – auf eine maximale Rente von rund 2400 Franken (minimale Rente: rund 200 Franken) Anspruch haben. Bis dahin wird die Ersatzquote von rund 60% theoretisch nicht erreicht. Diese Tatsache ist jedoch historisch bedingt und verliert im Laufe der Zeit immer mehr an Wichtigkeit.
2.2.6.2 Barauszahlung der Austrittsleistung
Das in die berufliche Vorsorge eingebrachte Kapital dient dauernd und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge und kann vom Versicherten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vor Eintritt des Risikos aus der Vorsorge herausgelöst werden: Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist möglich bei definitivem Verlassen der Schweiz (mit Einschränkungen bei Wohnsitznahme in EU/EFTA), bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder wenn die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.
Laut dem vom BSV in Auftrag gegebenen und im Jahr 2005 publizierten Forschungsbericht „Bezug des Vorsorgekapitals aus der 2. Säule bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ wird die Zahl der Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und Vorsorgekapital aus der beruflichen Vorsorge erhalten, auf 8'000-12'000 pro Jahr geschätzt, wobei das bezogene Vorsorgekapital im Durchschnitt 135'000 Franken betrug. Gemäss Bericht wird jede vierte Neugründung einer Personengesellschaft mit Vorsorgekapital finanziert.
Die Möglichkeit der Barauszahlung ist nicht unproblematisch: Bei Personen, die eine Barauszahlung verlangen, wird mit den Altersrenten in der Folge in vielen Fällen die angestrebte Ersatzquote nicht erreicht. Ausserdem stellten die Autoren des Forschungsberichts „Bezug des Vorsorgekapitals aus der 2. Säule bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit“ fest, dass ungefähr 10 Prozent der Personen, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben, ihre Vorsorgegelder verlieren.43 Diese im Forschungsbericht als Risikogruppe bezeichnete Personenkategorie hat ein hohes Risiko, später, bei Invalidität und Alter, auf staatliche Unterstützung (Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe) angewiesen zu sein.
Die Möglichkeit der Barauszahlung von Austrittsleistungen, die sich auf weniger als einen Jahresbeitrag belaufen, steht im Widerspruch zu den Massnahmen, die im Hinblick auf die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmenden mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen bereits getroffen wurden (Einführung von Art. 1k BVV2 auf den 1. Januar 2009, vgl. 2.2.1) und allenfalls noch getroffen werden: Es widerspricht den Zielsetzungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Betroffenen der Versicherung zwar obligatorisch unterstellt werden, das obligatorisch angesparte Altersguthaben dann jedoch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses wiederum aus der Vorsorge herausgelöst werden kann. Besonders problematisch sind zudem die Fälle, in denen eine Person mehrmals von der Möglichkeit einer Barauszahlung Gebrauch macht.
42 Gemäss der goldenen Regel verläuft die Entwicklung des Zinses, der auf dem Altersguthaben gutgeschrieben wird, gleich wie die Entwicklung der Löhne.
43 Hornung Daniel / Röthlisberger Thomas im Auftrag des BSV, Bezug des Vorsorgekapitals aus der 2. Säule bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Forschungsbericht 8/2005, Bern 2005, S. 69 f.