Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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2.2.6.4.2 Bei Freizügigkeitseinrichtungen
Personen, deren Altersguthaben auf einem Freizügigkeitskonto liegt, sind in der Regel gezwungen, die Altersleistung in Kapitalform zu beziehen, obwohl sie oft lieber eine Rente hätten. Freizügigkeitseinrichtungen müssen nämlich keine Rentenleistungen vorsehen. Verliert eine Person, die lange Zeit Arbeitnehmer und damit versichert war, kurz vor dem Rücktrittsalter ihre Stelle und muss deswegen ihr Altersguthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, die keine Leistungen in Form einer Rente anbietet, ist deren Vorsorgeschutz beeinträchtigt.
Das Problem betrifft besonders ältere arbeitslose Personen, weil diese erfahrungsgemäss nur geringe Aussichten auf eine neue Stelle haben. Das Thema wird deshalb in Kapitel 12 ausführlicher behandelt und Lösungsansätzen gegenübergestellt.
2.2.7 Mindestalter für Altersrücktritt
Vorsorgeeinrichtungen können reglementarisch ein anderes ordentliches Rücktrittsalter oder die Möglichkeit einer Frühpensionierung vorsehen. In beiden Fällen liegt das Mindestalter bei 58 Jahren, wobei Ausnahmen bei betrieblichen Restukturierungen und bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind, zulässig sind (Art. 1i Abs. 2 BVV 2).
Bei einer Frühpensionierung ist der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG). Dies hat tiefere Renten zur Folge, steht aber nicht im Konflikt mit der angestrebten Ersatzquote von 60%, weil diese nur mit einem ordentlichen Altersrücktritt erreicht wird. Bei einem tieferen ordentlichen Rücktrittsalter müssen die Leistungen hingegen so berechnet sein, dass die Ersatzquote von ungefähr 60% trotzdem erreicht wird.
Das Mindestrücktrittsalter sollte im Rahmen der 1. BVG-Revision ursprünglich auf 60 Jahre festgesetzt werden. Dieser Vorschlag ist auf Opposition gestossen, weshalb das Mindestalter schliesslich bei 58 Jahren vorgesehen wurde. Der Bundesrat hat sich dabei auf demographische und wirtschaftliche Überlegungen gestützt. Er wollte aufgrund der Alterung der Bevölkerung Anreize für ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern.50
Die Lebenserwartung steigt auch heute weiter an. Konkret ist sie seit der 1. BVG-Revision für Männer um 1.03 Jahre und für Frauen um 0.44 Jahre gestiegen.51 Angesichts der Überlegungen, die allgemein zu einer Erhöhung des Rentenalters angestellt werden, muss deshalb auch die Frage nach einer Erhöhung des Mindestrücktrittsalters gestellt werden, dies umso mehr, als aufgrund der finanziellen Bedeutung des Anteils der Rente aus der 2. Säule am gesamten Ersatzeinkommen im Alter die Rente aus der beruflichen Vorsorge für die Wahl des Pensionierungszeitpunktes (mit Ausnahme tieferer Einkommen) viel ausschlaggebender ist als die Rente der AHV.
Zu beachten ist auch, dass im Falle eines sehr tiefen Mindestalters für den ordentlichen Altersrücktritt ein gewisses Steueroptimierungspotential besteht. Versicherte nämlich, deren Vorsorgeplan den ordentlichen Rücktritt bei 58 Jahren vorsieht, zahlen während ihrer Erwerbstätigkeit gegenüber einer Lösung mit einem späteren ordentlichen Rücktrittsalter dementsprechend höhere, bei den Steuern abzugsfähige Beiträge an die berufliche Vorsorge.
2.2.8 Leistungskoordination im 3-Säulen-System (Überentschädigungregelung)
Werden bei Eintritt eines Versicherungsfalls mehrere Sozialversicherer leistungspflichtig, werden die einzelnen Leistungen so koordiniert, dass die begünstigte Person insgesamt nicht überentschädigt wird, d.h. nicht durch die Versicherungsleistungen über ein höheres Einkommen verfügt, als sie erwirtschaften würde, wenn kein Versicherungsfall eingetreten wäre. Der Grundsatz der Leistungskoordination ist in Art. 66 des Bundesgesetzes über den
50 BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83.
51 Grundlagen BVG 2005 und 2010.