Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt, wobei Art. 66 Abs. 2 ATSG auch für die berufliche Vorsorge anwendbar ist (Art. 34a Abs. 2 BVG).

Die Details der Leistungskoordination sind in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) festgehalten. In den gesetzlichen Mindestbestimmungen der beruflichen Vorsorge wird die Überentschädigung seit Beginn nur bei den Risikoleistungen (Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen), die oft weitgehend über Solidarität finanziert werden, definiert und korrigiert. Bei den BVG-Altersleistungen, deren Höhe hauptsächlich von den Beiträgen bestimmt wird, die für die versicherte Person aufgrund ihres Lohnes eingezahlt wurden, und den Zinsen darauf, wird keine Kürzung vorgenommen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 24 Abs. 2bis BVV 2, wonach Altersleistungen nach Erreichen des AHV-Rentenalters zu den anrechenbaren Einkünften zählen und zu einer Kürzung der Risikoleistungen führen können.

Für die gesetzliche berufliche Vorsorge werden bei der Koordination die Leistungen von IV/AHV, Unfallversicherung/Militärversicherung und allfälligen weiteren Sozialversicherungen sowie der weiter erzielte Verdienst berücksichtigt. Da die generelle Regelung dieser Koordination relativ kompliziert und technisch ist, wurde sie bei der Schaffung des BVG bewusst in die Verordnung platziert. Dieses Regelungsniveau wird heute in der Literatur nicht mehr als zeitgemäss betrachtet, weshalb eine Regelung auf Gesetzesniveau gefordert wird.

Nach dem Rentenalter können hauptsächlich bei der Kumulation von Alters- und Invalidenrenten nach AHVG, UVG und allenfalls BVG Gesamtleistungen resultieren, die höher sind, als die Altersleistungen, die eine vergleichbare Person ohne Invalidität nach dem Rentenalter beziehen würde. Da dieser Effekt bereits bei einer Kumulation von AHV- und UV-Renten eintreten kann, sollte die Korrektur im Rentenalter bei den UV-Renten einsetzen und die BVG-Überentschädigungsregelung darauf abgestimmt werden. Dieses Vorgehen war in der Botschaft zur UVG-Revision vom 30. Mai 2008 vorgesehen52 und soll – allenfalls perfektioniert und auf Gesetzesniveau – in die neue Vorlage zum UVG aufgenommen und ausführlicher erklärt werden.

2.3 Soll-Zustand

Die Politik hat bereits einige Lösungen entwickelt, damit möglichst viele Personen Zugang zur 2. Säule haben und die Ersatzquote erreichen (z.B. Senkung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzuges). Dennoch haben obenstehende Ausführungen gezeigt, dass noch zahlreiche Probleme bestehen, die dazu führen, dass trotz des kontinuierlichen Aufbaus der 2. Säule ein unveränderter Prozentsatz (konkret ungefähr 12%) an Rentnern auf Ergänzungsleistungen zur AHV angewiesen ist. Das Ziel sollte sein, dass Versicherte mit einer vollen Beitragsdauer dank der 1. und 2. Säule ihren gewohnten Lebensstandard weiterführen können, ohne auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein.

2.4 Lösungsansätze

2.4.1 Problem A: Ungenügende Ersatzquote für tiefe Erwerbseinkommen

2.4.1.1 Problembeschreibung A

Die heute angestrebte Ersatzquote von ungefähr 60% des letzten Brutto-Erwerbseinkommens erscheint für Personen im unteren Einkommensbereich als zu tief. Bei tieferen bis mittleren Einkommen decken die Einnahmen oft gerade die Grundbedürfnisse. Wird hier das Leistungsziel von einer ungefähr 60%igen Ersatzquote angestrebt, genügt dies zur Fortführung des bisherigen Lebensstandards kaum. Wie bereits erwähnt wurde, müssen

52 Der Nationalrat hat diese Vorlage am 22. September 2010 mit dem Auftrag an den Bundesrat zurückgewiesen, den Umfang der Revision noch einmal zu überprüfen und allenfalls die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken. Die Problematik der Überentschädigung ist unter Einbezug der beruflichen Vorsorge zu prüfen und in angemessener Weise anzupassen. Am 1. März 2011 stimmte der Ständerat diesem Beschluss zu.