Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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2.4.2.3 Lösungsansatz B.2: Obligatorische Unterstellung von Arbeitnehmenden im

Dienste mehrerer Arbeitgeber, wenn die Summe ihrer Löhne die BVG-

Schwelle erreicht

Würde für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge nicht vorausgesetzt, dass ein Lohn, der die Eintrittsschwelle übersteigt, bei einem einzigen Arbeitgeber erzielt werden muss, sondern würde man auf den insgesamt erzielten Lohn abstellen, würden Arbeitnehmende im Dienste mehrerer Arbeitgeber immer versichert, wenn die Summe der einzelnen Löhne die BVG-Schwelle erreicht. Die Betroffenen wären so nicht mehr auf die freiwillige Versicherung angewiesen, die gut die Hälfte der Versicherten oft nicht wählten aus Angst vor Repressionen durch den Arbeitgeber.53 Die Entwicklung einer solchen Regelung wäre allerdings anspruchsvoll: Einerseits müssten die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen über sämtliche Arbeitsverhältnisse sowie Löhne informiert sein, andererseits müsste geregelt werden, welche Vorsorgeeinrichtung für die Erfassung der betroffenen Arbeitnehmer zuständig wäre. Eine entsprechende Regelung würde auch den Grundsatz, wonach nur die hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert ist (Art. 1j Abs. 2 Bst. c BVV 2), aufheben. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieser Lösungsansatz bereits im Rahmen der 1. BVG-Revision geprüft und aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten verworfen wurde.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

2.4.2.4 Lösungsansatz B.3: Verbesserung der Information zur freiwilligen Versicherung durch Weisung der Oberaufsichtskommission

In der Praxis wird immer wieder festgestellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer teils ungenügend über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung informiert sind.54 Gemäss vorliegendem Lösungsansatz muss die Information verbessert werden. Mit dem neuen Art. 51a Abs. 2 Bst. h BVG (Strukturreform) kommt die Informationspflicht direkt dem obersten Organ zu, wodurch ein positiver Einfluss auf die Information erhofft wird. Bei Bedarf könnte die Oberaufsichtskommission eine Weisung bezüglich einer Informationspflicht erlassen (Inhalt, Form, Zeitpunkt, etc.). Personen, die sich der freiwilligen Versicherung anschliessen möchten, sollen zudem immer die Möglichkeit erhalten, ihr Einkommen sofort zu versichern, sofern es hochgerechnet auf ein Jahr die Eintrittsschwelle erreicht. Dies wäre eine Verbesserung gegenüber heute, wo oft festgestellt werden kann, dass Vorsorgeeinrichtungen die Gelder erst entgegennehmen, wenn die Eintrittsschwelle bereits erreicht ist. Auch hier könnte mit einer Weisung der Oberaufsichtskommission dafür gesorgt werden, dass freiwillig Versicherte früher Zugang zu einer Vorsorgeeinrichtung finden.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

2.4.2.5 Lösungsansatz B.4: Obligatorische Versicherung für Selbstständigerwerbende

Vermutungsweise würden es nicht alle Selbstständigerwerbenden begrüssen, wenn sie sich obligatorisch in der 2. Säule versichern müssten. Im Hinblick auf die Vorsorge steht ihnen heute nämlich ein grosser Spielraum offen. Sie können eine reine Säule-3a-Lösung wählen oder eine freiwillige berufliche Vorsorge, die gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BVG ausschliesslich ausserobligatorisch sein kann. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern müssten die Selbstständigerwerbenden die berufliche Vorsorge allein finanzieren, da sie keinen Arbeitgeber haben.

Bei einer Ausweitung des Obligatoriums auf die Selbstständigerwerbenden müsste zudem Folgendes beachtet werden: Insbesondere Selbstständigerwerbende, die keine Angestellten beschäftigen und keinem Berufsverband angehören, können sich nur bei der

53 Trageser Judith / Marti Christian / Hammer Stephan im Auftrag des BSV, Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision auf Arbeitgebende und Arbeitnehmende, Forschungsbericht 2/11, Bern 2011, S. 27 und 96.

54 Vgl.Trageser Judith / Marti Christian / Hammer Stephan im Auftrag des BSV, Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision auf Arbeitgebende und Arbeitnehmende, Forschungsbericht 2/11, Bern 2011, S. 27.