Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Auffangeinrichtung versichern (Art. 44 BVG). Ihnen kommt daher kaum Wahlfreiheit zu. Gewisse Selbstständigerwerbende ziehen den höheren Säule-3a-Abzug (33‘408 Franken für Personen, die nicht in der 2. Säule versichert sind, statt 6‘682 Franken für Personen, die in der 2. Säule versichert sind) der beruflichen Vorsorge in der Auffangeinrichtung heute oftmals vor. Die Einführung des Obligatoriums hätte zur Folge, dass die Betroffenen für die Säule 3a nur noch den kleinen Abzug tätigen dürften.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
2.4.3 Problem C: Kapitalbezüge
2.4.3.1 Problembeschreibung C
Barauszahlung, Vorbezug und Kapitalbezug laufen der 3-Säulen-Konzeption bzw. dem Versicherungsgedanken zumindest im Obligatorium zuwider. Die Gelder werden nicht mehr für die Vorsorge verwendet und es besteht die Gefahr, dass bereits einige Jahre nach Risikoeintritt die Ersatzquote nicht mehr erreicht wird.
2.4.3.2 Lösungsansatz C.1: Status quo für Kapitalbezüge (inkl. WEF)
Dieser Lösungsansatz hat zum Ziel, die Rechtslage für Kapitalbezüge unverändert zu belassen. Damit würde der Unsicherheit, die über die Auswirkungen von Kapitalbezügen besteht, Rechnung getragen und es bestünde nicht die Gefahr einer allenfalls nicht notwendigen Regelung bzw. Abschaffung einer Möglichkeit für die Versicherten, ihr Altersguthaben zu verwenden. Die weiteren Entwicklungen in diesem Gebiet müssten aber sehr genau beobachtet werden, damit eingegriffen kann, bevor die Ergänzungsleistungen zu stark belastet werden und so die Allgemeinheit für die Auswirkungen der Kapitalbezüge aufkommen muss.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
2.4.3.3 Lösungsansatz C.2: Kein Kapitalbezug (inkl. WEF) des obligatorischen Altersguthabens, aber Möglichkeit des vollständigen Kapitalbezugs des überobligatorischen Altersguthabens
Gemäss diesem Lösungsansatz wird die Möglichkeit, das Altersguthaben als Kapital zu beziehen, eingeschränkt: Versicherte sollen den obligatorischen Teil ihres Altersguthabens nicht mehr als Kapital beziehen können. Nur noch das überobligatorische Guthaben dürfte als Kapital bezogen werden.
Durch diese Lösung würde der Versicherungsgedanke geschützt und gestärkt. Zudem würde die Gefahr, dass die Altersrenten nach dem Kapitalbezug nicht mehr für die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung ausreichen, vermindert. Es würde auch nicht zu stark in die grosse Freiheit, welche die Vorsorgeeinrichtungen bei der Ausgestaltung des Überobligatoriums haben, eingegriffen. Zudem würde eine gewisse Kohärenz mit der Möglichkeit des Barbezugs für Versicherte geschaffen, welche die Schweiz verlassen und sich in einem Staat der EU/EFTA niederlassen: Diese können nämlich nur das Überobligatorium bar beziehen. Da nur wenige Personen in einer Kasse mit Altersleistungen nach BVG-Minimum versichert ist, würde für die grosse Mehrheit der Versicherten weiterhin die Möglichkeit bestehen, einen Kapitalbezug zu tätigen.
Zu beachten ist jedoch, dass der Kapitalbezug den Vorsorgeeinrichtungen ermöglicht, alle Risiken an den Kapitalbezüger abzugeben. Die Kasse muss so keinen überhöhten Mindestumwandlungssatz mehr garantieren. In Kassen, welche nur das BVG-Minimum durchführen, kommen Kapitalbezüge überdurchschnittlich häufig vor. Der Wegfall der Kapitalbezugsmöglichkeit würde diese Einrichtungen vor zusätzliche Finanzierungsprobleme stellen.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.