Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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die Überlegungen zu einer Erhöhung der Ersatzquote für tiefe Erwerbseinkommen jedoch im Rahmen der AHV-Revision weitergeführt werden, damit tatsächlich massgebliche Verbesserungen erreicht werden können, denn die erste Säule hat für die Versicherten mit tiefen bis mittleren Einkommen grössere Bedeutung als die berufliche Vorsorge.

2.4.2 Problem B: Atypische Erwerbskarrieren und Selbständigerwerbende

2.4.2.1 Problembeschreibung B

Ein Grund dafür, dass ein Versicherter die Ersatzquote von ungefähr 60% nicht erreicht, kann darin liegen, dass dieser über die gesamte Erwerbskarriere hinweg betrachtet zwar in der Regel ein Erwerbseinkommen erzielt, seine Erwerbskarriere aber atypisch verläuft: Zu denken ist bspw. an Arbeitnehmende im Dienste mehrerer Arbeitgeber oder an Personen mit Erwerbsunterbrüchen. Selbständigerwerbende unterstehen der beruflichen Vorsorge nicht obligatorisch. Es muss deshalb geprüft werden, wie der Zugang bzw. die ununterbrochene Zugehörigkeit zur 2. Säule für Personen mit atypischer Erwerbskarriere bzw. Selbständigerwerbende noch weiter erleichtert und gefördert werden kann (zu den bereits bestehenden Massnahmen vgl. 2.2.1 und 2.2.2).

2.4.2.2 Lösungsansatz B.1: Erweiterung der Möglichkeit zur Fortführung der (steuerbegünstigten) Vorsorge bei Erwerbsunterbrüchen

Personen, die die Voraussetzungen zur obligatorischen Versicherungsunterstellung nicht mehr erfüllen, können die Vorsorge gestützt auf Art. 47 BVG weiterführen. Möglich ist diese Weiterführung der Versicherung entweder bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung - sofern deren Reglement es zulässt - oder aber bei der Auffangeinrichtung. Nach übereinstimmender Auffassung des BSV und der Steuerbehörden ist die Weiterführung heute allerdings nur für ca. 2 Jahre möglich. Dies ist einerseits dadurch bedingt, dass die Weiterversicherung eine Abweichung vom Grundsatz, wonach der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Verdienst das effektive, AHV-pflichtige Erwerbseinkommen nicht übersteigen darf, darstellt; andererseits führt sie zur Abzugsberechtigung bei den Steuern. Neu soll die Vorsorge unter bestimmten Voraussetzungen während längerer Zeit als die bisherigen zwei Jahre fortgeführt werden können, z.B. bei Erwerbsunterbrüchen infolge Kinderbetreuung oder Ausbildung. Weiterhin soll die Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge aber nur für Personen möglich sein, die auch in der AHV versichert sind, d.h. während Auslandaufenthalten soll die berufliche Vorsorge nur weiterführen können, wer auch der freiwilligen AHV (Art. 2 AHVG) angehört oder die obligatorische AHV auf freiwilliger Basis (Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG) weiterführt.

Diese Massnahme dient dem kontinuierlichen Aufbau der Altersvorsorge und vermeidet Vorsorgelücken. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Weiterversicherung entsprechende finanzielle Mittel der versicherten Person voraussetzt. Für die Weiterversicherung nach dem geltenden Art. 47 BVG muss diese nämlich allein – d.h. ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers – aufkommen. Muss die Auffangeinrichtung neu mehr und länger Personen versichern, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, wird sie dadurch zusätzlich belastet. So ist zum Beispiel das Inkasso bei Personen, die ihre Versicherung fortführen, komplexer, weil es nicht über einen Arbeitgeber abgewickelt wird. Betreffend die oben genannte Abweichung vom Grundsatz, dass in der beruflichen Vorsorge nicht mehr als das effektiv erzielte, AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen versichert werden kann, ist zu erwähnen, dass solche Abweichungen in anderem Zusammenhang bereits vorgesehen sind: So wird z.B. die Versicherung bei Erwerbsunterbrüchen wegen Krankheit, Militärdienst, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Dauer weitergeführt; weiter lässt Art. 33a BVG [Inkrafttreten auf 1. Januar 2011] die Versicherung eines fiktiven Einkommens zu.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.