Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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2.4.3.4 Lösungsansatz C.3: Kein Kapitalbezug (inkl. WEF) des obligatorischen Altersguthabens, aber Möglichkeit des teilweisen Kapitalbezugs des überobligatorischen Altersguthabens

Ein weiterer Lösungsvorschlag besteht darin, dass Versicherte den obligatorischen Teil ihres Altersguthabens wie beim Lösungsansatz C.2 nicht mehr als Kapital beziehen können. Das überobligatorische Guthaben könnte von Gesetzes wegen jedoch noch zu einem Viertel als Kapital bezogen werden.

Auch diese Lösungsvariante würde den Versicherungsgedanken schützen und stärken. Zudem würde die Gefahr, dass die Altersrenten nach dem Kapitalbezug nicht mehr für die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung ausreichen, vermindert. Da nur wenige Personen in einer Kasse mit Altersleistungen nach BVG-Minimum versichert ist, würde für die grosse Mehrheit der Versicherten weiterhin die Möglichkeit bestehen, einen Kapitalbezug zu tätigen. Die Höhe des Bezugs würde stärker eingeschränkt als beim Lösungsansatz C.2.

Wiederum ist zu beachten, dass der Wegfall der Kapitalbezugsmöglichkeit Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das BVG-Minimum durchführen, vor zusätzliche Finanzierungsprobleme stellen würde.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

2.4.3.5 Lösungansatz C.4: Verbot einer reglementarischen Erweiterung der Möglichkeit des Kapitalbezugs der Versicherungsleistungen bei Pensionierung

Dieser Lösungsansatz sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen nicht mehr vorsehen können, dass der Versicherte bei der Pensionierung mehr als einen Viertel seines Altersguthabens in Form von Kapital verlangen darf. Auch diese Massnahme würde den Versicherungsgedanken stützen und stärken, gleichzeitig würde die Möglichkeit des Kapitalbezugs aber in beschränktem Ausmass erhalten bleiben. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass bei Versicherten im BVG-Minimum schon beim Bezug eines Viertels der Altersleistung in Kapitalform die entsprechend kleineren Renten für die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung nicht mehr reichen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

2.4.3.6 Lösungsansatz C.5: Voller Betrag für WEF nur noch bis Alter 40

Nach diesem Lösungsansatz dürfen Versicherte ihr Altersguthaben für WEF nur noch in dem Ausmass beziehen, wie es im Alter 40, und nicht wie bisher im Alter 50, bestand (Art. 30c Abs. 2 BVG). Die Möglichkeit, nach Alter 40 die Hälfte der Freizügigkeitsleistung zu beziehen, wird abgeschafft.

Dank dieser Lösung würde das Altersguthaben, das nach Alter 40 geäufnet wird, zwingend der Altersvorsorge dienen, was wiederum den Versicherungsgedanken stärkt. Die Möglichkeit, die Mittel der 2. Säule (aus obligatorischer und/oder überobligatorischer Vorsorge) für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden, würde zwar eingeschränkt, bliebe aber erhalten.

Wiederum darf nicht übersehen werden, dass beim Versicherten im BVG-Minimum selbst der Bezug des vor Alter 40 geäufneten Guthabens dazu führen kann, dass mit den Altersleistungen die angestrebte Ersatzquote nicht erreicht wird und die Mittel für die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung nicht reichen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

2.4.3.7 Lösungsansatz C.6: Abschaffung der Möglichkeiten des Kapitalbezugs (inkl. WEF)

Gemäss diesem Lösungsansatz wird die Möglichkeit, das Altersguthaben als Kapital zu beziehen, abgeschafft. Dadurch würde einerseits der Versicherungsgedanke gestärkt; andererseits würde die Ersatzquote von ungefähr 60% von mehr Versicherten erreicht.