Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Zudem würde mit dieser Massnahme das BVG vereinfacht und es könnten sich vermutungsweise die Verwaltungskosten einer Vorsorgeeinrichtung senken lassen. Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass Aussagen zu den Auswirkungen der Kapitalbezüge zum jetzigen Zeitpunkt schwierig sind und deshalb die Gefahr besteht, dass eine Regelung getroffen wird, die in einigen Jahren als unnötig erachtet wird. Schliesslich darf auch nicht vergessen werden, dass die Abschaffung aller Möglichkeiten des Kapitalbezugs die Kassen, welche nur die Altersvorsorge nach dem BVG-Minimum durchführen, vor zusätzliche Finanzierungsprobleme stellen würde.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

2.4.3.8 Lösungsansatz C.7: Aufhebung des Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG

Dieser Lösungsansatz sieht die Abschaffung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG vor, wonach eine Barauszahlung der Austrittsleistung verlangt werden kann, wenn Letztere weniger als einen Jahresbeitrag beträgt. Dadurch würde Kohärenz in Bezug auf Art. 1k BVV 2 geschaffen. Zudem würde der Versicherungsgedanke für Temporärarbeitende gestärkt, da diese ihr Altersguthaben im Kreislauf der 2. Säule belassen müssten. Die heutige Regelung, welche die Barauszahlung zulässt, erscheint nicht sinnvoll: Zuerst werden die Betroffenen obligatorisch versichert, damit sie den Versicherungsschutz erhalten. Danach verlieren sie diesen durch die Barauszahlung wieder. Zu bedenken ist, dass auch Personen in häufig wechselnden, atypischen Arbeitsverhältnissen im Rentenalter über ein Altersguthaben verfügen könnten, das ihnen die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung ermöglicht, wenn die Austrittsleistung jeweils im Vorsorgekreislauf verbleibt und diesem nicht durch Barauszahlungen immer wieder entzogen wird.

Natürlich stellt sich im Zusammenhang mit diesem Lösungsansatz die Frage nach dem Kosten-Nutzenverhältnis: Der vor allem im Rahmen der atypischen Arbeitsverhältnisse häufige Transfer von oft kleinen Altersguthaben bringt natürlich einen entsprechenden administrativen und finanziellen Aufwand mit sich. Hierbei müssen allerdings zwei Punkte berücksichtigt werden: Einerseits können dafür andernorts Kosten eingespart werden, weil die Betroffenen bei Risikoeintritt über ein gewisses Vorsorgeguthaben verfügen und so weniger schnell Kosten bei anderen Entschädigungssystemen (Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe) verursachen. Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass durch die Barauszahlung zwar allenfalls administrative Kosten eingespart werden können, dafür aber gleichzeitig die Arbeitgeberbeiträge, die dem Arbeitgeber Aufwendungen verursachten, aus dem Vorsorgekreislauf abfliessen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

2.4.4 Problem D: Zugang zur 3. Säule nur für Erwerbstätige

2.4.4.1 Problembeschreibung D

Eine Säule 3a kann nur aufbauen, wer erwerbstätig ist. Bei Erwerbsunterbrüchen entsteht nicht nur eine Vorsorgelücke in der 2. Säule, sondern es kann auch das steuerbegünstigte Sparen in der 3. Säule nicht weitergeführt werden.

2.4.4.2 Lösungsansatz D: Möglichkeit der Weiterführung während Erwerbsunterbrüchen

Gemäss diesem Lösungsansatz kann die Säule 3a während Erwerbsunterbrüchen weitergeführt werden, allenfalls während einer Maximaldauer oder unter einschränkenden Voraussetzungen in Bezug auf den Grund des Erwerbsunterbruchs (z.B. Ausbildung, Krankheit, Kinderbetreuung).

Personen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, hätten so immerhin im Rahmen der 3. Säule die Möglichkeit, ihre Vorsorge weiter aufzubauen und sie könnten auf ihren Einkünften (Renten, Taggelder, Alimente usw.) steuerliche Abzüge vornehmen.