Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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chen, auch wenn sie im Ausland wohnhaft sind. Zudem haben in der Schweiz ansässige Personen, die Opfer einer Straftat im Ausland sind, in der Schweiz Anspruch auf Beratung und Hilfe durch eine Beratungsstelle nach dem OHG.
Wird das Verfahren in der Schweiz geführt, gelten die besonderen Bestimmungen der StPO und der ausserprozessuale Zeugenschutz; der Wohnort des Opfers oder der Zeugen ist nicht massgeblich.
Die Vertragsparteien benennen eine einzige nationale Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch zur Bekämpfung der Fälschung von Heilmitteln zuständig ist (Abs. 2). Diese Aufgabe wird bereits im Rahmen des vor einigen Jahren eingeführten Systems der einzigen nationalen Kontaktstellen vom Institut wahrgenommen und soll mit einer neuen Bestimmung im HMG offizialisiert werden. Der neue Absatz 4 von Artikel 69 HMG verankert die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Amtshilfe im Gesetz81.
Schliesslich sind die Vertragsparteien gehalten, die Bekämpfung der Fälschung und ähnlicher Straftaten in Unterstützungs- und Entwicklungsprogramme zugunsten von Drittstaaten aufzunehmen (Abs. 3). Dieser Punkt wird vom Institut bereits im Rahmen internationaler Zusammenarbeitsorganisationen oder bilateraler Beziehungen mit gleichartigen ausländischen Behörden erfüllt.
2.9 Kapitel VIII: Folgemechanismus
Artikel 23: Ausschuss der Vertragsparteien
Dieser Artikel besagt, dass der Ausschuss der Vertragsparteien aus den Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens besteht. Die erste Sitzung des Ausschusses wird vom Generalsekretär des Europarats innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, einberufen. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt. Die zehnte Unterzeichnung für die Einberufung des Ausschusses der Vertragsparteien wird deshalb abgewartet, damit von Anfang eine genügende Zahl von Vertretern erreicht ist, um die Glaubwürdigkeit des Ausschusses sicherzustellen. Der Ausschuss ist so zu konstituieren, dass eine ausgewogene Beteiligung aller Vertragsparteien am Entscheidungsprozess und der Folgeverfahren des Übereinkommens gewährleistet sind.
Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Folgemodalitäten des Übereinkommens fest. Die Modalitäten werden vom Ministerkomitee beschlossen, das auch die Modalitäten des Beitrags zur Finanzierung von Vertragsparteien bestimmt, die nicht Mitglied des Europarats sind.
Artikel 24: Andere Vertreter
Die Zulassung anderer Vertreter zur Teilnahme am Folgemechanismus des Übereinkommens soll zu einem sektor- und fachübergreifenden Ansatz beitragen. Artikel 24 verweist auf die Parlamentarische Versammlung des Europarats, den Europäischen
81 Vgl. Ziff. 2.5, Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 1, 3 und 4 der Konvention.