Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974112 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist dieses nur direkt anwendbar, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Bundesbehörde erfolgt. Durch Absatz 2 werden die Artikel 6, 7 und 15 VStrR auch für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden anwendbar erklärt. Abweichend vom sonst anwendbaren Allgemeinen Teil des StGB kennt das VStrR in den Artikeln 6 und 7 eine besondere Regelung für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und durch Beauftragte. Artikel 6 VStrR erleichtert den Durchgriff auf die Geschäftsleitung, indem bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben neben der natürlichen Person, welche die Tat verübt hat, unter Umständen auch der Geschäftsherr, der Arbeitgeber, der Auftraggeber oder der Vertretene bestraft werden können. Diese werden nämlich häufig mitbeteiligt sein, ohne dass es sich dabei eindeutig um Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft im strafrechtlichen Sinne handeln muss.

Die Sonderordnung des Artikels 7 VStrR113 erlaubt es, in leichteren Fällen (namentlich bei einer Busse von höchstens 5000 Franken und bei im Vergleich zur Strafe unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen) auf die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen zu verzichten und an ihrer Stelle das Unternehmen zu bestrafen.

Artikel 15 VStrR (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung) ist ein Spezialtatbestand zur Urkundenfälschung nach Artikel 251 StGB114, der speziell Bezug nimmt auf die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Strafandrohung ist milder als nach Artikel 252 StGB, aber der Tatbestand ist umfassender, weil er unter anderem auch die Täuschung der Verwaltung erfasst.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts

Die Ergänzung und Aktualisierung des Todesdatums über einen Abgleich mit den Daten der Personenstandsregister bedingt eine Änderung des ZGB.115

Seit dem 1. Januar 2005 werden alle Zivilstandsereignisse im elektronischen Personenstandsregister Infostar beurkundet. Neben den Zivilstandsbehörden haben nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB folgende Stellen im Abrufverfahren Zugriff auf Infostar: die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001116 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems RIPOL nach Artikel 351bis StGB zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps; die für die Führung des automatisierten Strafregisters VOSTRA nach Artikel 359 StGB zuständige Stelle des Bundes und die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes (zurzeit das Bundesamt für Polizei). Weil die für die Führung der kantonalen Krebsregister und des Schweizer Kinderkrebsregisters zuständigen Stellen ein besonders ausge-

112 SR 313.0

113 SR 313.0

114 SR 311.0

115 SR 210

116 SR 143.1