Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Die Vertrauensstelle muss aus naheliegenden Gründen von der Krebsregistrierung unabhängig sein (Abs. 2). Sie darf Daten über Krebserkrankungen weder selber registrieren, noch auswerten. Sie nimmt vielmehr im Datenaustausch zwischen den an der Krebsregistrierung beteiligten Institutionen wichtige Aufgaben des Datenschutzes wahr.
Der Bundesrat kann die Aufgaben der erwähnten Stellen nach Artikel 31 Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
Art. 30 Kantone
Der vorliegende Vorentwurf baut auf der seit Jahren bestehenden Organisation der Krebsregistrierung in der Schweiz auf. Die Registrierung von Daten über Krebserkrankungen soll deshalb weiterhin in kantonalen Krebsregistern erfolgen. Weil das Gesetz sicherstellen soll, dass Daten für die bevölkerungsbezogene Beobachtung von Krebserkrankungen flächendeckend, möglichst vollzählig und vollständig erhoben und im zeitlichen Verlauf verfolgt werden, bedingt dieser Entscheid zugunsten einer dezentralen Registrierung auf Ebene der Kantone aber, dass alle Kantone ein Krebsregister führen, wobei mehrere Kantone auch gemeinsam ein Register führen können (Abs. 1).
Absatz 2 hält fest, welche weiteren Pflichten sich für die Kantone aus der Pflicht zur Führung eines Krebsregisters ergeben. Sie haben nach Buchstabe a dafür zu sorgen, dass die kantonalen Krebsregister ihre Aufgaben effizient erfüllen und dabei den Datenschutz gewährleisten, gelten doch für die Datenbearbeitung durch kantonale Organe und öffentlich-rechtliche kantonale Institutionen die kantonalen Datenschutzgesetze.
Die Krebsregistrierung setzt spezifische Fachkenntnisse des Personals voraus. Nach Buchstabe b haben die Kantone deshalb dafür zu sorgen, dass das in den kantonalen Krebsregistern beschäftigte Personal eine angemessene Aus- und Weiterbildung erhält. Schliesslich haben die Kantone nach Buchstabe c auch dafür zu sorgen, dass die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister ihre Daten mit denjenigen der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister abgleichen können. Dieser Bedarf ergibt sich aus den Artikeln 8 und 10. Es liegt in der Autonomie der Kantone zu entscheiden, wie sie diesen Datenabgleich ermöglichen wollen. Die gesetzliche Grundlage für den Abgleich mit dem Personenstandsregister nach Artikel 39 ZGB107 wird durch die in Artikel 38 vorgeschlagene Änderung von Artikel 43a Absatz 4 ZGB geschaffen.
Im Zuge der zunehmenden elektronischen Bearbeitung der Einwohnerdaten können die Kantone aber auch vorsehen, dass die Gemeinden den Krebsregistern einen direkten Online-Zugriff auf die Einwohnerregister einräumen (Abs. 3). Die dabei zu treffenden Datenschutzmassnahmen (Bezeichnung der Zugriffsberechtigten, Beschränkung des Zugriffs auf Personen mit einer Krebserkrankung, Schutz und Protokollierung des Zugriffs, etc.) liegen wiederum in der Autonomie der Kantone.
Zu beachten ist, dass dieser Datenabgleich nicht nur kantonsintern, sondern auch interkantonal erfolgen muss. Eine Nachverfolgung der an Krebs erkrankten Personen muss über die Kantonsgrenzen hinaus möglich sein, weil Wechsel des Wohnsitzes auch interkantonal erfolgen können. Dies bedingt, dass jeder Kanton jedem
107 SR 210