Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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berechtigten fest und beschreibt den Verwendungszweck; sie entspricht damit den Vorgaben des AHVG.

Die verschlüsselte Versichertennummer kann wieder auf die ursprüngliche Versichertennummer zurückgeführt werden (vgl. Art. 15 Abs. 1). Deshalb unterliegt nicht nur die Bearbeitung der Versichertennummer, sondern auch die Verwendung der verschlüsselten Nummer der AHV-Gesetzgebung (konkret Art. 50e AHVG). Absatz 2 ist somit erforderlich, damit die nationale Krebsregistrierungsstelle die verschlüsselte Nummer systematisch verwenden darf.

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 36 Übertretungen

Die Ziele des Gesetzes können nur erreicht werden, wenn die benötigten Daten zur Verfügung stehen. Dies bedingt, dass die zur Erhebung und Übermittlung verpflichteten Personen und Institutionen ihrer Erhebungs- und Übermittlungspflicht nach den Artikeln 4 und 5 nachkommen. Die Einhaltung der Erhebungs- und Übermittlungspflicht soll deshalb durch eine Strafbestimmung abgesichert werden (Abs. 1 Bst. a). Ebenfalls unter Strafe gestellt werden soll die Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 7 (Abs. 1 Bst b). Verstösse gegen das Ausführungsrecht sind strafbar, sofern eine Verordnungsvorschrift die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht (Abs. 1 Bst. c).

Die Widerhandlungen werden der Schwere des Delikts entsprechend als Übertretung qualifiziert. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB111). Weil der vorliegende Vorentwurf es nicht anders bestimmt, ist der Höchstbetrag der Busse nach Artikel 106 StGB 10‘000 Franken. Strafbar erklärt wird nur die vorsätzliche Tatbegehung, weil für die Rechtsunterworfenen ohne einen im Gesetz definierten Zeitraum, innerhalb dessen sie die Daten erheben und übermitteln oder ihre Patientinnen und Patienten informieren müssen, nicht voraussehbar ist, ab wann sie eine Pflichtverletzung begehen und sich dadurch der fahrlässigen Tatbegehung strafbar machen.

Absatz 2 bestimmt, dass Versuch und Gehilfenschaft auch bei Übertretungen strafbar sind, während Absatz 3 die Fristen in Abweichung zu Artikel 109 StGB sowohl für die Verfolgungs- als auch für die Vollstreckungsverjährung auf fünf Jahre festsetzt. Diese Verlängerung der Fristen ist notwendig wegen der oft aufwendigen Sachverhaltsabklärungen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Strafuntersuchungen nicht bis zur Entscheidungsreife geführt werden können und das Verfahren infolge Verjährung eingestellt werden muss. Schliesslich werden durch Absatz 4 die Behörden ermächtigt, in besonders leichten Fällen auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung zu verzichten (sog. Opportunitätsprinzip).

Art. 37 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

Absatz 1 hält fest, dass die Verfolgung und Beurteilung der im vorliegenden Vorentwurf umschriebenen Delikte Sache der Kantone ist.

111 SR 311.0