Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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prägtes Interesse an effizienten Abklärungen haben, soll ein solches Abrufverfahren auch für sie ermöglicht werden.
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
Als Bundesgesetz ist der vorliegende Vorentwurf nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum unterstellt (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 2). Er kann so das Inkrafttreten des Gesetzes und dasjenige des bundesrätlichen Ausführungsrechts aufeinander abstimmen.
4 Auswirkungen
Mit dem vorliegenden Vorentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen sowie die Förderung der Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen stark verbreiteten oder bösartigen nicht übertragbaren Krankheiten geschaffen werden. Daraus resultieren sowohl für den Bund als auch für die Kantone neue Aufgaben. Die aktuell für die Krebsregistrierung anfallenden Kosten sind in Tabelle 2 zusammengefasst.
Tabelle 2
Schätzung der aktuell für die Krebsregistrierung anfallenden Kosten (Aufwen-
dungen im Jahre 2012 in Franken)
Kosten Finanzierung
Bund Kantone Dritte4
Kant. Krebsregister 7'700'0001 740'0002 5'780'0003 1'180'000 Stiftung Nicer 800'000 490'000 310'000 SKKR 630'000 150'0005 480'000 BFS 170'000 170'000
Total 9'300'000 1'400'000 5'930'000 1'970'000
1 ) Schätzung auf der Grundlage einer Erhebung der bei den kantonalen Krebsregistern anfallenden Kosten.
2 ) Anteil des Bundesbeitrags an die Stiftung Nicer, der an die kantonalen Krebsregister weitergegeben wird.
3 ) Im Durchschnitt übernimmt ein Kanton 75% der Aufwendungen des jeweiligen kantonalen Krebsregisters.
4 ) Drittmittel finanziert durch die kantonalen Krebsligen, die Einrichtungen der Forschungsförderung und private Stiftungen.
5 ) Beitrag der GDK.