Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Krebsregister einen entsprechenden Zugang zu den Daten seiner Einwohnerregister ermöglicht.
Art. 31 Übertragung von Aufgaben
Aufgabenübertragungen bedürfen als Ausnahme zur ordentlichen Behördenorganisation einer speziellen Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Nach Artikel 31, der als formell-gesetzliche Grundlage dient, kann der Bundesrat Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach den Artikeln 14-21 wie auch für die Aufgaben der Vertrauensstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c. Die Aufgaben der Vollzugsbehörden umfassen somit auch einzelne sehr technische Bereiche, in denen Organisationen oder Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, über ein hohes Fachwissen verfügen. In solchen Bereichen kann es zweckmässig und ökonomisch sinnvoll sein, externen Organisationen und Personen mit speziellem Fachwissen einzelne Vollzugsaufgaben zu übertragen. Artikel 31 schafft – in Übereinstimmung mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997108(RVOG) – die gesetzliche Grundlage für die Auslagerung von Vollzugsaufgaben. In Frage kommt dabei für die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle in erster Linie die Stiftung Nicer, für die Aufgaben der Vertrauensstelle muss ein geeigneter Partner noch gesucht werden.
In Absatz 2 wird der Bund zur staatlichen Aufsicht verpflichtet. Mit der Aufgabenübertragung hat der Bund eine Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich der korrekten Aufgabenerfüllung durch die oder den Beauftragten. Diese Verantwortung hat er über geeignete Aufsichtsinstrumente wahrzunehmen.
Absatz 3 regelt die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Vollzugsaufgaben wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung, wobei der Umfang und die Modalitäten der Entschädigung durch den Bundesrat zu regeln sein werden.
Art. 32 Evaluation
Absatz 1 verpflichtet das EDI in Anlehnung an Artikel 170 BV, die Wirksamkeit des Gesetzes zu überprüfen. Die Evaluation dient als Grundlage zur Weiterentwicklung der rechtlichen Regelung. Mit der Wirksamkeitsprüfung bzw. Evaluation soll wissenschaftlich ermittelt werden, ob und wie weit bestimmte Massnahmen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen und inwiefern die mit dem Gesetz angestrebten Ziele erreicht werden. Es geht darum, Stärken und Schwächen dieses Gesetzes zu benennen, die Wirkungen zu beurteilen und Empfehlungen für eine Optimierung abzugeben.
Die Berichterstattungspflicht des federführenden Departementes an den Bundesrat nach Absatz 2 ergibt sich daraus, dass die Koordination auf Ebene Bundesrat sichergestellt werden muss. Auf diese Weise kann der Bundesrat seinen Pflichten hinsichtlich Wirksamkeitsprüfung gegenüber der Legislative nachkommen und allfällige Evaluationstätigkeiten der Legislativorgane erhalten eine materielle Grundlage.
108 SR 172.010