Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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schung) vereinfacht. Zudem gelten für alle Patientinnen und Patienten unabhängig von Wohn- und Behandlungsort dieselben Widerspruchs-, Zustimmungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte.

Wie bereits in Ziffer 1.3 aufgeführt besteht der Nutzen der Krebsregistrierung selbst darin, dass mit den registrierten Daten die Grundlagen für Prävention, Versorgungsforschung und -planung sowie Forschungsvorhaben zur Verfügung gestellt werden. Im Zusammenhang mit der Versorgungsforschung ermöglichen Krebsregisterdaten beispielsweise Auswertungen zur Versorgungsqualität, zur Prozess- und Ergebnisqualität von Diagnosen und Behandlungen, Leistungsvergleiche (Benchmarking), interdisziplinäre Zusammenarbeit und Qualitätssicherung. Daraus können sich wiederum auf die Bevölkerung oder auf bestimmte Personengruppen bezogen beispielsweise ein besserer Gesundheitszustand, ein dämpfender Effekt auf die Gesundheitskosten, eine effizientere Versorgung der Betroffenen oder Behandlungen von besserer Qualität ergeben. All dies kommt nicht nur Patienten und Patienten, sondern auch Leistungserbringern, Fachgesellschaften, Gesundheitsbehörden, Kostenträgern und Forschenden zu Gute. Auf eine Quantifizierung des zu erwartenden Nutzens einer flächendeckenden, vollzähligen und vollständigen Erfassung aller Krebsneuerkrankungen wurde aufgrund zahlreicher monetär nicht bezifferbarer Einflussfaktoren und mangels zuverlässiger Schätzungsmethoden hier verzichtet.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

5.1.1 Verfassungsgrundlage

Im Bereich der Krankheitsbekämpfung

Gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV119 erlässt der Bund Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten. Es handelt sich hierbei um eine umfassende, nachträglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die nicht auf die Regelung der Grundsätze beschränkt ist.

Im Bereich der übertragbaren Krankheiten hat der Bund durch das 1970 erlassene Epidemiengesetz120 diese Befugnis ausgeschöpft. Hingegen hat der Bund seine Kompetenz zur Bekämpfung stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten bislang nur sehr beschränkt ausgeübt.121 Unter stark verbreitete Krankheiten fallen solche, die häufig sind und überregional auftreten. Dazu gehören namentlich nicht übertragbare Krankheiten wie Diabetes oder Herz- Kreislauferkrankungen, suchtbedingte Störungen sowie psychische Krankheiten, aber auch Krebskrankheiten (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Bst. b). Das Merkmal der Bösartigkeit bezieht sich auf Krankheiten, die das Leben bedrohen oder erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit nach sich ziehen, worunter sowohl Krebserkrankungen wie auch rheumatische Krankheiten oder Schizophrenie fallen. Der Bund kann sich demnach beim Erlass des vorliegenden Gesetzesvorentwurfs, welcher der Bekämpfung derartiger Krank-

119 SR 101

120 SR 818.101

121 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung rheumatischer Krankheiten, SR 818.21