Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/117: Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz · 64 Seiten
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Von verschiedenen Teilnehmenden wird vorgebracht, dass die Bestimmungen der HFV 2 stärker an jene der HFV 1 angelehnt seien, als es die Unterschiede in den jeweils geregelten Bereichen zuliessen. Die deutliche medizinisch-ärztliche Prägung bilde die Verhältnisse in den human- und sozialwissenschaftlichen Forschungsbereichen wie etwa auch der Pflege, weiterer Gesundheitsberufe oder der Gesundheitssystemforschung unzureichend ab. Die Eingrenzung des Geltungsbereiches sollte insofern schärfer gezogen werden. Daneben wird allgemein ein zu hoher administrativer Aufwand festgestellt, insbesondere durch die generelle Bewilligungspflicht für die Forschung mit gesundheitsbezogenen Daten und biologischem Material. Ferner soll die BegriFfLichkeit in beiden Verordnungen stärker angeglichen und einheitlich von Prüfer und Sponsor statt Projektleitung gesprochen werden.
Forschende Industrie
Vertreter der forschenden Unternehmen bemängeln die Lesbarkeit des Regelwerks; die Aufteilung in zwei Verordnungen schaffe Redundanzen und stifte teilweise Verwirrung. Zudem seien wichtige Bereiche zu wenig thematisiert, etwa der grenzüberschreitende Austausch von gesundheitsbezogenen Daten oder biologischem Material. Der Zugang zu in der Vergangenheit gesammelten Daten bzw. Material müsse unter allen Umständen sichergestellt werden; die Regelungen betreffend die informierte Zustimmung zu deren Verwendung oder ihre Anonymisierung seien entsprechend anzupassen.
Patientenorganisationen
Von Seiten der Patientenorganisationen wird die ihrer Ansicht nach unklare Abgrenzung von Forschungsprojekten der Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Daten und biologischem Material von unerprobten therapeutischen Massnahmen kritisiert. Das Konzept der ausschliesslich durch therapeutisches Interesse erfolgten Intervention sei zur Abgrenzung untauglich und widersprüchlich, wenn bei der Intervention dann doch zu Forschungszwecken Daten erhoben und verwertet würden. Daneben werden bestimmte Einschränkungen der Haftpflicht für Forschende abgelehnt.
3.1.3 Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz (OV-HFG)
Kantone
Begrüsst wird grundsätzlich die Harmonisierung und Professionalisierung der Vorgaben für die Ethikkommissionen sowie die Förderung von regionalen Zusammenschlüssen von Kommissionen. Dagegen wird die hohe Regelungsdichte kritisiert, die in der Umsetzung zu massiven Mehrkosten führen werde. Ausserdem wird eine Übergangsphase nach der Inkraftsetzung gefordert, während der die umfangreichen Veränderungen implementiert werden können. Namentlich die Anforderungen an das wissenschaftliche Sekretariat sollten dazu expliziter geregelt werden.
Organisationen der Wissenschaft (namentlich Verbände der Medizin, Universitäten und deren Institute, Universitäts- und Kantonsspitäler, etc.)
Von Seiten der Wissenschaft wurde die OV-HFG wenig kommentiert. Einzelne Beiträge betrafen namentlich die Zusammensetzung der Ethikkommissionen nach Disziplinen sowie Bestimmungen zum wissenschaftlichen Sekretariat.
Forschende Industrie