Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten
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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 46 _____________________________________________________________________________________
henen Bestände ausgeschöpft. Besonders in der Führung und Führungsunterstützung wird wegen den Regionalisierungen und Kantonalisierungen weniger Personal benötigt:
Fachgebiet Sollbestand Effektivbestand Abweichung
Leitbild 20012010
Führung 6000 2242 –63 %
Führungsunterstützung 20 000 10 598 –47 %
Betreuung 35 000 20 628 –41 %
Kulturgüterschutz 5000 2022 –59 %
Unterstützung 29 000 28 570 – 1 %
Logistik 10 000 10 945 + 9 %
Weitere Dienste 01439
Total 105 000 76 444 –27 %
Zwischen den Kantonen bestehen grosse Unterschiede in der personellen Alimentierung des Zivilschutzes. Gebirgskantone haben teilweise Probleme, ihre Formationen zu füllen; andere Kantone haben beträchtliche Überbestände und weisen einen grossen Teil der Rekrutierten direkt der Personalreserve zu. Diese Unterschiede hängen einerseits damit zusammen, dass in den Gebirgskantonen prozentual mehr Militärdienstpflichtige ausgehoben werden, anderseits sind sie auch eine Folge der Mobilität junger Schutzdienstpflichtiger. Wenn diese nämlich ihren Herkunftskanton verlassen (z. B. für die berufliche Ausbildung), stehen sie ihm nicht mehr zur Verfügung: Der Schutzdienst wird grundsätzlich in dem Kanton geleistet, in welchem die Schutzdienstpflichtigen ihren Wohnsitz haben. Im Einvernehmen zwischen den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige aber auch einem anderen als dem Wohnsitzkanton zugeteilt werden. Von dieser Möglichkeit wird bislang möglicherweise zu wenig Gebrauch gemacht.
Als problematisch erweist sich ausserdem, dass die Schutzdienstpflicht mit 40 Jahren, die Militärdienstpflicht – und damit die Pflicht zur Leistung der Wehrpflichtersatzabgabe für Militärdienstuntaugliche – bereits mit 30 Jahren endet. Für Schutzdienstpflichtige bedeutet dies, dass sie zusätzlich ab dem 30. Altersjahr geleistete Diensttage nicht mehr «kompensieren», das heisst an die Wehrpflichtersatzabgabe anrechnen lassen können.
3.1.5 Ausbildung
Die Zivilschutzausbildung (einschliesslich Wiederholungskurse) liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund ist für die Aus- und Weiterbildung der Zivilschutzkommandanten, deren Stellvertreter, bestimmter Kader, Spezialisten sowie des Zivilschutzlehrpersonals zuständig. Einheitliche Ausbildungsgrundlagen werden gemeinsam erstellt.
Die Gesamtdauer der Aus- und Weiterbildung und der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft darf für die einzelne dienstpflichtige Person nach der Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes pro Jahr vierzig Tage nicht überschreiten.53 Für die Kontrollführung der Ausbildungs- und Einsatzdienste der Zivilschutzangehörigen sind die Kantone verantwortlich. Um eine korrekte Abwicklung zu gewährleisten, insbesondere hin-
53 Für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft gilt gemäss neuer Gesetzgebung ab 2012 eine Beschränkung auf maximal drei Wochen pro Jahr. Einsätze zur Katastrophen- und Nothilfe (inkl. Instandstellungsarbeiten) sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts sind in ihrer Dauer nicht beschränkt.