Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten
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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 58 _____________________________________________________________________________________
Möglichkeit der Ablösung nach einer gewissen Einsatzzeit (Erhöhung der Durchhaltefähigkeit), womit die Feuerwehr freigespielt werden könnte und nach der Retablierung schneller wieder als Ersteinsatzelement zur Verfügung stünde.
Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft haben dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes zu entsprechen. Die Bewilligungspraxis ist zu überprüfen, und es sind einheitliche Kriterien zu erstellen. Dem Bund soll dabei die Aufsichtskompetenz zugeordnet werden.
3.2.2.3 Kantonale Zivilschutzstützpunkte
Für die Erbringung besonderer Leistungen und die Schwergewichtsbildung im Einsatz können die Kantone – allein, in bilateraler Zusammenarbeit oder im Rahmen von Konkordaten – kantonale Zivilschutzstützpunkte aufbauen. Das Profil dieser kantonalen Stützpunkte umfasst unter anderem folgende Leistungen: Rettung, Elementarschadenbewältigung sowie Unterstützung der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz. Dazu zählen etwa die Unterstützung bei der Rettung aus Trümmern oder komplexe Elementarschadenwehreinsätze. Gleichzeitig können die Kantone mit diesen Stützpunkten weitere Bedürfnisse abdecken, zum Beispiel zur Unterstützung der Berg- und Lawinenrettung, der Care-Teams oder von Einsätzen bei ABC-Ereignissen. Die schnellen Einsatzelemente der kantonalen Stützpunkte sind innert Stunden am Einsatzort; die Einsatzelemente der zweiten Staffel nach Tagen.
Falls kantonale zu interkantonalen Stützpunkten ausgebaut würden, könnten diese innerhalb des Kantons, überregional oder durch den Bund koordiniert auch national eingesetzt werden. Sie könnten somit als Ersteinsatz- und Reserveelement den Kantonen und dem Bund zur Verfügung stehen. In jedem Fall müssen die Leistungen und der Bereitschaftsgrad der Zivilschutzstützpunkte definiert und aufeinander abgestimmt sein.
3.2.3 Aufgabenteilung Bund–Kantone und Finanzierung
Die Kantone sollen für den Zivilschutz auf kantonaler Ebene und dessen Einsätze verantwortlich sein. Sie sollen Vorgaben machen und Leistungsaufträge für die Zivilschutzorganisationen der Regionen und Gemeinden erstellen. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung, die Einsatzvorbereitung, das Material und die Infrastruktur. Der Zivilschutz auf kantonaler und kommunaler Ebene bleibt damit weitgehend im Verantwortungsbereich der Kantone. Dies steht im Einklang mit dessen Aufgaben- und Einsatzspektrum, das eine Konzentration auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen vorsieht. Dem Bund soll indessen die Kompetenz zukommen, die in den Kantonen geplanten Zivilschutzeinsätze dahingehend zu prüfen, ob diese mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. Weiter soll dem Bund die Führung des zentralen Systems zur Zivilschutzkontrollführung obliegen.
Zur Gewährleistung einer kantonsübergreifenden Interoperabilität des Zivilschutzes soll der Bund weiterhin sämtliche Instruktoren und Kommandanten sowie einzelne, näher zu definierende Spezialisten ausbilden. Ausserdem soll er – in Zusammenarbeit mit den Kantonen – sämtliche Ausbildungs- und Grundlagenreglemente verfassen. Darüber hinaus verbleiben im Verantwortungsbereich des Bundes die Erarbeitung von rechtlichen und konzeptionellen Grundlagen und Planungen im Bevölkerungsschutz, Zivilschutz