Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten
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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 60 _____________________________________________________________________________________
bisher oft als Dienstleistung «zweiter Klasse» angesehen, die Aufwertung der Schutzdienstpflicht soll sich deshalb auch imagefördernd auf den Zivilschutz auswirken.
Um die Bestände im Zivilschutz zu reduzieren, aber auch aus Gerechtigkeitsüberlegungen, soll das Dienstalter in den Zivilschutzorganisationen analog der Armee für Mannschaften auf 30 Jahre, für Kader auf 42 und für Kommandantinnen und Kommandanten auf 50 Jahre beschränkt werden. Freiwillige Dienstleistungen über die Altersgrenze hinaus sollen analog zur Armee möglich sein und insbesondere den Einsatz von Berufskadern in den Zivilschutzorganisationen bis zum Erreichen des Pensionsalters ermöglichen. Der Wehrpflichtersatz ist derzeit bis zum 30. Altersjahr zu bezahlen, sodass die Ermässigung für geleistete Zivilschutzdiensttage nur bis zum 30. Altersjahr gewährt werden kann. Künftig soll deshalb die Möglichkeit geprüft werden, ob ab dem 30. Altersjahr vom Kader und einzelnen Spezialisten geleistete Schutzdiensttage angerechnet werden können. Dabei ist ein System zu finden, welches den administrativen Aufwand möglichst klein hält.
Bestände
Die Bestände im Zivilschutz sind heute insgesamt zu hoch. Die aktuelle Bedrohungs- und Gefahrenlage sowie das Stützpunktmodell erlauben und erfordern eine Senkung des heutigen Bestandes von insgesamt 143 000 Schutzdienstpflichtigen, inklusive Reserve. Das Ziel ist es, die Bestände auf die Gefährdungsannahmen und Risikoszenarien sowie auf die Bedürfnisse von Gemeinden, Kantonen und Bund auszurichten. Dazu soll neben der Senkung des Dienstalters auch die Reserve abgeschafft werden.
Die Bestände der Zivilschutzorganisationen der Regionen und Gemeinden sind von den Gefährdungsannahmen sowie den Gegebenheiten in den Regionen und Gemeinden abhängig. Sie müssen so festgelegt werden, dass die von ihnen geforderten Aufgaben optimal erfüllt werden können. Darüber hinaus wird mit den Beständen der regionalen Organisationen der Aufwuchs bestritten. Bei der Rekrutierung muss mit den jährlichen Zuteilungsquoten erreicht werden, dass insbesondere bei den kleineren Kantonen die minimalen Bestände für den Zivilschutz und deren Leistungsaufträge erfüllt werden können.
Für die interkantonalen Zivilschutzstützpunkte legen die Kantone die Bestände nach ihren Bedürfnissen fest. Bei der Festlegung der Bestände gilt es, sich insbesondere auf die kantonalen Gefährdungsanalysen abzustützen.
3.2.5 Ausbildung
Die Kantone sollen für die Grundausbildung der Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisationen der Regionen und Gemeinden, der interkantonalen Zivilschutzstützpunkte sowie für die Ausbildung der Kader – ohne die Kommandantinnen und Kommandanten und gewisse Kader, Spezialistinnen und Spezialisten – verantwortlich sein. Wiederholungskurse finden in der Verantwortung und unter der Leitung der Kader der jeweiligen Stufe statt. Der Bund soll im Sinne einer unité de doctrine und der Interoperabilität Vorgaben für ein angemessenes Ausbildungscontrolling erlassen und die Bewilligungspraxis für Wiederholungskurse regeln. Die Kantone sollen in der Folge