Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten

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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 59 _____________________________________________________________________________________

und Kulturgüterschutz, die Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Grundlagen für die Werterhaltung der Schutzbauten, die Weiterentwicklung der Alarmierungs- und Kommunikationssysteme sowie der weitere Aufbau einer gesamtschweizerischen Kommunikationsinfrastruktur und die vorbereitenden Massnahmen für Ereignisse, in denen die Kompetenz beim Bund liegt (z. B. radiologische Verstrahlungslagen, Talsperrenbrüche, bewaffneter Konflikt).

In Bezug auf die Finanzierung des Zivilschutzes gilt weiterhin der Grundsatz der Zuständigkeitsfinanzierung. Die Finanzierung der Zivilschutzorganisationen der Regionen und Gemeinden regeln die Kantone. Dies gilt insbesondere für das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der in den Zivilschutzorganisationen eingeteilten Schutzdienstpflichtigen sowie für die persönliche Ausrüstung der kantonalen und interkantonalen Stützpunkte. Falls einzelne Kantone gemeinsame Stützpunkte bilden, werden die Kosten zwischen den beteiligten Kantonen entsprechend aufgeteilt. Der Bund würde sich bei der Ausrüstung und beim Betrieb der interkantonalen Stützpunkte finanziell beteiligen. Ob er das via Beschaffung von bestimmtem (schwerem oder mobilem) Material machen würde oder via einen fixen Kostenverteilschlüssel, ist noch festzulegen.

Die Kantone tragen die Kosten für Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet, der Bund die zusätzlichen Kosten für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, bei denen ihm aufgrund des Ausmasses die Koordination übertragen wird, sowie die Kosten für den Fall eines bewaffneten Konfliktes, erhöhte Radioaktivität, Notfälle bei Stauanlagen, Epidemien und Tierseuchen. Konkret trägt der Bund die Kosten für58: die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen, die vom Bund durchzuführenden Ausbildungen, die Einsätze von Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat (z. B. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene), die Mehrkosten für Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume (Erstellung, Erneuerung, Aufhebung, Pauschalbeiträge für die Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen), Netzbeiträge des Zivilschutzes an die Kommunikationsinfrastruktur Polycom sowie Funkgeräte für den Zivilschutz, die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung (Polyalert), die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen sowie das standardisierte Material des Zivilschutzes (zurzeit das ABC-Schutzmaterial).

3.2.4 Dienstpflicht, Rekrutierung und Bestände

Dienstpflicht und Rekrutierung

Mit der Frage, ob das nationale Dienstpflichtsystem angepasst werden soll, soll unter anderem auch geprüft werden, ob die Schutzdienstpflicht einen höheren Stellenwert erhalten kann, auch wenn die Armee bei der Rekrutierung der Dienstleistenden weiterhin Priorität hat. Bisher konnten für den Zivilschutz nur militärdienstuntaugliche Personen rekrutiert werden. Mit der künftigen Ausrichtung des Zivilschutzes steigt aber die Relevanz und Komplexität der Aufgaben und Leistungen, sodass auch beim Zivilschutz die Bestände konsequenter auf die Bedürfnisse und Aufgaben ausgerichtet werden müssen. Gerade das Stützpunktsystem, das auf spezialisierte Aufgaben ausgerichtet ist, erfordert entsprechend ausgebildetes und einsatzfähiges Personal. Der Schutzdienst wurde

58 Art. 71 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes