Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 15 Seiten
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K334-1510
Keine Stellungnahme / nicht oder kaum betroffen: SGV; SAV; asa; fussverkehr, KKPKS, motosuisse, SFV, VK KKPKS SVSP
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:
- Wir gehen davon aus, dass in Absatz 2 auf die Auflistung der möglichen Arten von Versicherungen zwecks begrüssenswerter Straffung des Verordnungstextes verzichtet wird, aber die Halterinnen und Halter wie bisher wahlweise einer kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitreten oder für das Motorfahrrad eine private Haftpflichtversicherung abschliessen können [AG (StVA), GL, LU]. Absatz 5 ist dahingehend zu ergänzen, dass das Bestehen einer gültigen Versicherung vom Benützer oder der Benützerin nachzuweisen ist [LU].
- Un délai transitoire est nécessaire pour le remplacement des plaques de contrôle par des vignettes [VS].
- Die Versicherung von Motorfahrrädern soll auch für Leichtmotorfahrräder (E-Bikes), die eine vergleichbare Motorleistung aufweisen, gelten. Falls unserem Antrag keine Folge gegeben werden sollte, verlangen wir, dass im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips für die Mofalenkenden die obligatorische Haftpflichtversicherung ebenfalls abgeschafft wird. Eventualiter verlangen wir, dass auch die Motorfahrräder im Sinne einer Gleichbehandlung mit den E-Bikes nicht mehr länger der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterstellt sind und betreffend die Zulassungsbedingungen jene der E-Bikes übernehmen können [AGVS, strasseschweiz].
- Il n’est pas prévu un contrôle portant sur la conclusion d’une assurance de responsabilité civile avant la délivrance de la vignette d’assurance. Aussi, afin de s’assurer que la vignette d’assurance ne soit délivrée que si le bénéficiaire dispose d’une assurance responsabilité civile, il y a lieu de prévoir expressément que le canton ou le tiers délégué par celui-ci exige, préalablement à la remise des vignettes d’assurance, que le bénéficiaire prouve qu’une assurance responsabilité civile a été effectivement conclue et qu’elle est toujours valable pour le période de validité de la vignette d’assurance [CP].
- Mit Artikel 38 Absatz 2 E-VVV nur insofern einverstanden, als die in Anhang 2 VVV enthaltene Vorlage für die Versicherungsvignette die Angabe der genauen Versicherungsdauer verlangt [NVB NGF].
- Es ist explizit zu ergänzen, dass bei einer Ausgabe durch Dritte die jeweiligen Kontrollschilder-und Vignettenabgaben der kantonalen Zulassungsbehörde in der vorgeschriebenen Form zu melden sind, damit diese die Zulassungen registrieren bzw.aktualisieren können. Die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen/Daten seitens der Behörde sollte wie bisher 5 Jahre betragen. Ohne eine entsprechende Regelung in der Verkehrsversicherungsverordnung müsste jeder Kanton das Registrationsverfahren und die Aufbewahrungsdauer in eigenen materiell-rechtlichen Vorschriften regeln.
Bei den Mofavignetten sorgt die asa nur für die zentrale Beschaffung der Vignetten. Die Abgabe erfolgt durch die Zulassungsstellen bzw. das in den kantonalen Vorschriften definierte Vertreibsnetz. Dieses setzt, wie oben erwähnt, eine physische oder elektronische Rückmeldung voraus [BE].
- Satz 2 von Absatz 4 ersatzlos streichen oder abändern (Formulierungsvorschlag) [BS, Kapo BS].
- Das gelbe Mofakontrollschild hat auf den E-Bikes keinen Platz an der bisherigen Stelle (am Heck). Die Mofakontrollschilder müssen kleiner dimensioniert werden (Grösse des alten Fahrradkontrollschildes) oder sie sind durch eine Vignettenlösung zu ersetzen [SG; Kapo SG].
- Sämtliche Motorfahrräder im Sinne von Artikel 18 VTS sollten der Versicherungspflicht unterliegen [suva].
- Die Motorfahrräder sollten bezüglich Einlösung analog den anderen Motorfahrzeugen gehandhabt werden (Kontrollschild / Abschaffung der Jahresvignette) [Kapo LU].
1.3 Selbstbehalt bei Sachschäden
Sind Sie mit dem Änderungsvorschlag (Aufnahme der unbekannten Benützer und Benützerinnen von fahrzeugähnlichen Geräten in Art. 52 Abs. 3) einverstanden?
JA (43)
wovon Kantone: 20 Dachverbände der Gemeinden, Dachverbände übrige Stellen: 21
Städte und Berggebiete: 1 der Wirtschaft: 1