Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 15 Seiten
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K334-1510
der Velovignette nicht ausreicht, entspricht dies der Regelung gemäss heutigem Aufbau der gängigen AVB für die Privathaftpflichtversicherung [SVV].
1.6 Haben Sie Bemerkungen zu den übrigen vorgeschlagenen Änderungen?
JA (6)
wovon Kantone: 3 Dachverbände der Gemeinden, Dachverbände übrige Stellen: 3
Städte und Berggebiete: - der Wirtschaft: -
NEIN (44)
wovon Kantone: 18 Dachverbände der Gemeinden, Dachverbände übrige Stellen: 24
Städte und Berggebiete: 1 der Wirtschaft: 1
Keine Stellungnahme / nicht betroffen (6)
wovon Kantone: - Dachverbände der Gemeinden, Dachverbände übrige Stellen: 4
Städte und Berggebiete: 1 der Wirtschaft: 1
Nein: AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, NW, OW, SH (StVA), SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH; SBV-USP; SSV; AGVS, asa, CHMobil, COCRBT, CP, fussverkehr, Kapo AI, Kapo AR, Kapo NW, Kapo SZ, Kapo VS, Pro Velo, Pol Lugano, SGHVR, Stapo SG, strasseschweiz, StVA GE, StVA JU, StVA TI, suva, SVV, TCS, velosuisse, 2rad
Keine Stellungnahme / nicht oder kaum betroffen: SGV; SAV; KKPKS, motosuisse, SFV, VK KKPKS SVSP
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:
- Die Frage der elektrounterstützten oder elektrobetriebenen Fahrräder ist zu wenig klar und griffig in den Änderungen berücksichtigt worden, obwohl es sich um ein boomendes Segment handelt [LU; Kapo LU]. Zudem regen wir an die Haftung der Radfahrerinnen und Radfahrer nach Obligationenrecht auch in der Verordnung explizit zu verankern [LU].
- Artikel 95 VZV sollte vorsehen, dass auch im ersten Fahrzeugausweis eine Halterin oder ein Halter eingetragen sein muss [SG].
- Mit dem Wegfall der Velovignette wird es für die Polizei schwieriger, gestohlene oder wiedergefundene Fahrräder dem rechtmässigen Besitzer zuzuordnen. Hier müssten entsprechende Dienste von Behörden oder Privaten auf- bzw. ausgebaut werden [SG; Kapo SG].
- Nach Schäden durch unversicherte oder unbekannte Benützer von FäG sollte der NGF nur deckungspflichtig werden, sofern sich der Schaden im öffentlichen Verkehr ereignet hat. Eine solche Einschränkung müsste - da im Gesetzt nicht vorgesehen - in der Verordnung verankert werden. Hierfür würde sich Artikel 53 Absatz 1 VVV eignen [NVB NGF].
- Artikel 52 Absatz 4 E-VVV: Bei Vorleistung für Schäden, die durch Radfahrer oder Benützer von FäG verursacht wurden, verfügt der NGF kraft der gesetzlichen Subrogation lediglich über einen Anspruch gegen den Verursacher, nicht aber gegen den deckungspflichtigen Privathaftpflichtversicherer. Es rechtfertigt sich, – da im Gesetz nicht vorgesehen – in der Verordnung ein direktes Forderungrecht des NGF gegen den Privathaftpflichtversicherer vorzusehen [NVB NGF].
- Die Definition der Begriffe "Fahrräder", "fahrzeugähnliche Geräte" und deren "Benützer" ist zu präzisieren und der Systematik willen in die VVV aufzunehmen [NVB NGF].
- Artikel 52 Absatz 4 E-VVV: Ist das „Fehlen eines Versicherers“ bereits dann gegeben, wenn der Haftpflichtige dem Geschädigten und dem NGF gegenüber die Auskunft über seinen Privathaftpflichtversicherer verweigert? Dies muss in der Verordnung präzisiert werden [NVB NGF].
- Artikel 52 Absatz 4 E-VVV: Wenn die Deckungssumme des vorerst die Deckung ablehnenden, aber schlussendlich doch leistungspflichtigen Privathaftpflichtversicherers tiefer ist als die maximale Deckungssumme für