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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten
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Entwurf
Teilrevision der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31)
Geltender Text Änderungsvorschlag
3. Teil: Haftpflichtversicherung der Fahrräder und gleichgestellter Aufgehoben Fahrzeuge
1. Abschnitt: Fahrräder 4. Abschnitt: Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit
Art. 34 Fahrradkennzeichen Aufgehoben.
1
Das am Fahrrad befestigte Fahrradkennzeichen erbringt bis zum Ablauf
der Gültigkeitsdauer den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen
Haftpflichtversicherung (Art. 70 SVG).
2Aufgehoben.
Als Fahrradkennzeichen werden Vignetten (Anhang 3, Bst. A) abgegeben.
Sie enthalten – durch Zahlen ausgedrückt – folgende Angaben:
a. den Hinweis auf die zuständige Haftpflichtversicherungsgesellschaft
(Versicherungsnummer);
b. die Kantonsbezeichnung;
c. eine fortlaufende Seriennummer;
d. das Geltungsjahr.
3Aufgehoben.
Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Geltungsjahres bis
zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. Vignetten, bei denen die
Jahreszahl oder die Versicherungsnummer unlesbar ist, sind ungültig.
4Aufgehoben.
Die Vignette ist auf ein anderes Fahrrad übertragbar.
5Aufgehoben.
Auch die Fahrräder der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) tragen Vignetten.
6Aufgehoben.
Die Fahrräder des Bundes tragen besondere, unbefristet gültige
Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B).