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Vernehmlassung 2011/12: Verordnungsänderungen zur Abschaffung der Fahrradvignette · 21 Seiten

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Entwurf

Teilrevision der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31)

Geltender Text Änderungsvorschlag

3. Teil: Haftpflichtversicherung der Fahrräder und gleichgestellter Aufgehoben Fahrzeuge

1. Abschnitt: Fahrräder 4. Abschnitt: Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit

Art. 34 Fahrradkennzeichen Aufgehoben.

1

Das am Fahrrad befestigte Fahrradkennzeichen erbringt bis zum Ablauf

der Gültigkeitsdauer den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen

Haftpflichtversicherung (Art. 70 SVG).

2Aufgehoben.

Als Fahrradkennzeichen werden Vignetten (Anhang 3, Bst. A) abgegeben.

Sie enthalten – durch Zahlen ausgedrückt – folgende Angaben:

a. den Hinweis auf die zuständige Haftpflichtversicherungsgesellschaft

(Versicherungsnummer);

b. die Kantonsbezeichnung;

c. eine fortlaufende Seriennummer;

d. das Geltungsjahr.

3Aufgehoben.

Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Geltungsjahres bis

zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. Vignetten, bei denen die

Jahreszahl oder die Versicherungsnummer unlesbar ist, sind ungültig.

4Aufgehoben.

Die Vignette ist auf ein anderes Fahrrad übertragbar.

5Aufgehoben.

Auch die Fahrräder der Kantone (Art. 73 Abs. 2 SVG) tragen Vignetten.

6Aufgehoben.

Die Fahrräder des Bundes tragen besondere, unbefristet gültige

Kennzeichen (Anhang 3, Bst. B).