Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Ziel der Integrationsförderung ist es, den in Frankreich anwesenden Ausländerinnen und Ausländern und den Personen mit Migrationshintergrund* einen besseren Zugang zu den Institutionen und eine chancengleiche Teilhabe am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

In Frankreich ist die Integration im „Code de l'entrée et du séjour des étrangers et du droit d'asile“ geregelt.

Ein wichtiges Instrument ist der seit 2006 obligatorische Integrationsvertrag zwischen dem Staat und der zuwandernden Person, die damit ihr erstes Daueraufenthaltsrecht für die langfristige Wohnsitznahme in Frankreich erwirbt. Die gebotenen Leistungen sind für die Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger kostenlos. Sie bestehen aus einer eintägigen landes- und staatskundlichen Orientierungsveranstaltung, einer halbtägigen Bestandesaufnahme der beruflichen Kompetenzen der zuwanderungswilligen Personen sowie bei Bedarf aus einem (unentgeltlichen) Sprachkurs von bis zu 400 Stunden und aus der Vermittlung von Informationen über das Leben in Frankreich.

Mit EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern sowie Personen aus den EWR-Staaten und aus der Schweiz werden keine Integrationsverträge eingegangen.

Anschliessend haben die Bürger von nicht der EU angehörenden Drittstaaten, die seit mindestens fünf Jahren in Frankreich ansässig sind und ein Daueraufenthaltsrecht beanspruchen möchten, den Nachweis ihrer Integration in die französische Gesellschaft zu erbringen. Das erwähnte Gesetz sieht in der Tat vor, dass die Erteilung der Erstaufenthaltsgenehmigung nicht nur von der sozialen und beruflichen Eingliederung in die französische Gesellschaft abhängt, sondern auch von der Integration der ausländischen Personen namentlich in Bezug auf die persönliche Verpflichtung, die Werte und Grundsätze der Republik zu achten und zu befolgen; ausserdem von einer hinreichenden Kenntnis der französischen Sprache.

Integrationsmassnahmen wie insbesondere die Vermittlung von Sprachkenntnissen, die Integration von Migrantinnen oder die Hilfe an ältere Einwanderer werden zugleich landesweit und auf regionalem Niveau durch die Behörden finanziert.

Der „Code de l‘action sociale et des familles“ sieht schliesslich vor, dass die Regionalbehörden ein „regionales Integrationsprogramm für zugewanderte Personen“ erarbeiten, welches um jeweils 3 Jahre verlängert werden kann und dem sich die Gebietskörperschaften auf Wunsch anschliessen können.

1.6.2 Kantonale Rechtsgrundlagen im Integrationsbereich

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie die darauf gestützte Verordnung vom 24. Oktober 200744 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer (VIntA) regeln das materielle Integrationsrecht in der Schweiz und sind grundsätzlich auch ohne kantonale Ausführungsvorschriften anwendbar. Trotzdem verfügen die meisten Kantone mittlerweile über rechtliche

44 SR 142.205