Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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In Deutschland ist am 1. Januar 2005 das Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten. Dieses hat das bis anhin geltende Ausländergesetz aus dem Jahre 1965 (Totalrevision 1990) ersetzt. 2007 und 2011 hat das Aufenthaltsgesetz (u.a. Umsetzung von EU-Richtlinien) Änderungen erfahren. Das Aufenthaltsgesetz widmet der Integration ein eigenes Kapitel. Die Integration von rechtmässig und auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland soll gefördert und aber auch eingefordert werden. Integration wird dabei als gegenseitiger Prozess definiert, zu dem alle am Prozess beteiligten Akteure aus Staat und Aufnahmegesellschaft wie auch Ausländerinnen und Ausländer einen Beitrag zu leisten haben.

Deutschland bietet auf allen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) den Zuwandernden umfassende Integrationsprogramme an. Grundsätzlich ist die Teilhabe an Integrationskursen aber freiwillig. Drittstaatsangehörige können jedoch unter bestimmten Bedingungen - wie beispielsweise bei unzureichenden Deutschkenntnissen oder bei Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe - zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet werden. Von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie Personen aus den EWR-Staaten und aus der Schweiz können keine verbindliche Integrationserfordernisse verlangt werden, weil dies im Widerspruch zur Personenfreizügigkeit stünde. Auf Bundesebene finden zudem Dialogprozesse mit den gesellschaftlichen Akteuren statt wie die regelmäßigen Integrationsgipfel unter Leitung der Bundeskanzlerin und die Deutsche Islamkonferenz. Aufgrund der föderalen Struktur sind die Ergebnisse jedoch nicht verbindlich, so auch nicht der Nationale Integrationsplan, der derzeit zu einem Nationalen Aktionsplan Integrationsplan fortentwickelt wird.

Die Bemühungen von Ausländerinnen und Ausländern zu ihrer Integration werden im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung durch ein Grundangebot zur Integration unterstützt. Der 2005 eingesetzte bundesweite Integrationskurs umfasst ein flächendeckendes, einheitliches System von Basis- und Aufbausprachkursen von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (= Niveau B1) sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Die generellen Integrationskurse beinhalten 600 Sprachkurs- und 45 Orientierungskurseinheiten, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann ein Antrag auf weitere 300 Kursstunden gestellt werden. Ausserdem existieren spezielle, zielgruppengerechte Integrationskurse (u.a.) für Eltern, Analphabeten und für Jugendliche. Deutschland wendet für seine Intgrationskurse rund 218 Millionen Euro jährlich auf. Die Durchführung der Kurse ist im Wege der Aufgabenprivatisierung auf Kursträger übertragen worden.

1.6.1.2 Österreich

Mit dem Nationalen Aktionsplan, der durch das Bundesministerium für Inneres koordiniert wird, wird eine strategische Steuerung für alle integrationspolitischen Aktivitäten von Bundesministerien, Ländern, Städten, Gemeinden und Interessenvertretungen /Nicht-Regierungs-Organisationen angestrebt. Der Nationale Aktionsplan sieht vor, die Kontinuität der bisherigen integrationspolitischen