Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Absatz 3: Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist neu, dass die Ausländerin oder der Ausländer gut integriert ist (vgl. Erläuterungen in Ziff. 1.3).
Absätze 4–5: Um einen günstigen Integrationsverlauf zu gewährleisten, muss die Integration frühzeitig einsetzen. Integrationsbedürfnisse sollen rasch erkannt werden, damit geeignete Massnahmen getroffen werden können. Dadurch erhalten Zugewanderte günstige Zukunftsperspektiven. Gleichzeitig kann das Risiko von volkswirtschaftlichen Kosten (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit), die auf mangelnde Integration zurückzuführen sind, reduziert werden.
Im aktuellen Recht können die Kantone, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 AuG, die Erteilung der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Bedingung verbinden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.
Im neuen Recht wird die Möglichkeit zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereits im 6. Kapitel (Regelung des Aufenthaltes) festgehalten (Abs. 4).
In gewissen Fällen verläuft der Integrationsprozess ungünstig oder ist ein ungünstiger Verlauf absehbar. In solchen Fällen drängt sich der Abschluss einer Integrationsvereinbarung auf. Absatz 5 legt fest, unter welchen Bedingungen die Kantone zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen verpflichtet sind. Ob die Voraussetzungen für den Abschluss einer Integrationsvereinbarung im Einzelfall erfüllt sind, wird von den Kantonen beurteilt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen die Kantone eine Integrationsvereinbarung abschliessen. Die Kantone verfügen folglich über ein Tatbestandsermessen, aber kein Entschliessungsermessen.
Bei Bagatellfällen rechtfertigt sich die Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung nicht. In einem Fall von Art. 62 Buchstabe b dürfte der Abschluss einer Integrationsvereinbarung wenig Sinn machen, da - de lege ferenda - in solchen Fällen als lex specialis die Ausschaffung droht (Ausschaffungsinitiative). Integrationsvereinbarungen sind ansonsten nur bei erheblichen und wiederholten Problemen sinnvoll und kommen vor allem in Betracht, wenn ein sofortiger Widerruf der Bewilligung nach Artikel 62 AuG unverhältnismässig wäre. Das Risiko, dass ein Fall nach Art. 62 Buchstabe c oder e eintritt, darf dabei nicht zu einem (stigmatisierenden) Generalverdacht gegenüber einzelnen Zielgruppen dieser Bestimmung führen. Das Risiko, dass ein entsprechender Fall eintritt muss mit konkreten Indizien belegt werden können. Erst dann rechtfertigt sich der Abschluss einer Integrationsvereinbarung. Beispielsweise besteht das Risiko eines erheblichen und wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erst, wenn mindestens ein solcher Verstoss aktenkundig erfasst worden ist. Das Risiko, dass eine Person auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, besteht nicht schon durch den Verlust der Arbeitsstelle, sondern erst wenn sich zeigt, dass eine arbeitslose Person nach einigen Monaten Arbeitslosigkeit erhebliche Schwierigkeiten hat, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Ferner sollen Integrationsvereinbarungen nur abgeschlossen werden, wenn eine Begleitung der Person gesichert ist. Der administrative Aufwand und die Kosten im Zusammenhang mit Integrationsvereinbarungen sind zu berücksichtigen. Beispielsweise muss die Voraussetzung für die Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung aktenkundig nachgewiesen werden können, was die Anlegung eines Dossiers für jeden einzelnen Fall impliziert. Die